Präferenzen: Überblick über neue Entwicklungen bei den Mercosur-Staaten, den Kapverdischen Inseln und dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS)

Das Mercosur-Abkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay ist das umfangreichste Handelsabkommen, das die EU je geschlossen hat, und ermöglicht einen stufenweisen Abbau von Zöllen im Wert von 4 Mrd. Euro im Jahr. Es soll Vorteile durch verstärkte Zusammenarbeit auf vielen Ebenen bieten. Neben mehr Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Sicherheit wurde der Fokus auch auf die Nachhaltigkeit gesetzt.

Nun wurde das Abkommen im Amtsblatt der EU veröffentlicht:

Außerdem kündigte die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen die vorläufige Anwendung des Mercosur-Abkommens an. Das ist möglich, weil die ersten Mercosur-Staaten Uruguay und Argentinien das Abkommen nun ratifiziert haben. Sobald die im Abkommen dafür vorgesehenen Formalien erfüllt sind, ist zwischen ihnen und der EU die vorläufige Anwendung der handelspolitischen Teile möglich, da diese in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Auch Brasilien und Paraguay werden ihren Ratifizierungsprozess voraussichtlich in Kürze abschließen.

Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung entnehmen:
Pressemitteilung EU-Kommission zum Mercosur-Abkommen

Daneben berichtet die Zollverwaltung in einer Fachmeldung über die Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln bei Einfuhren aus Cabo Verde (Kapverdische Inseln). Grundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung 2026/507 vom 6. März 2026 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde.

Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung 2026/507

Demnach gelten die in den Anhängen I und II genannten Erzeugnisse, die in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellt werden, als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde. Die Anhänge geben dabei auch die Geltungsdauer dieser Abweichung und die jeweiligen jährlichen Mengen vor.

Weitere Details können Sie der Fachmeldung entnehmen:
Fachmeldung Kapverdische Inseln

In einer weiteren Fachmeldung informiert die Generalzolldirektion über eine Aktualisierung im Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen. Demnach werden Indonesien bzw. São Tomé und Príncipe aus den Anhängen der APS-Verordnung gestrichen. Grundlage hierfür ist die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1951 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung der Anhänge II, IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats.

Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1951

Mit Wirkung vom 1. Januar 2027 wird Indonesien aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 – und damit der Liste von APS-begünstigten Ländern – gestrichen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2029 werden São Tomé und Príncipe aus dem Anhang IV – und damit der Liste der am wenigsten entwickelten Länder – gestrichen.

Quelle: Generalzolldirektion, Amtsblatt der Europäischen Union

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