Antidumping: Die EU führt verschiedene Maßnahmen ein
Die Europäische Union hat die Möglichkeit, einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.
Nun wurden verschiedene Maßnahmen aus diesem Bereich erlassen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen zusammengestellt:
1. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/428 der Kommission vom 25. Februar 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Zu beachten ist hier die Auflistung der ausgenommenen Waren. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben.
Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 66,4 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/428
2. Zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Benzylalkohol und neuen Mobilkranen mit Ursprung in der Volksrepublik China
Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2026/362 und (EU) 2026/441 der Kommission wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Benzylalkohol und neuen Mobilkranen mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind jeweils in Artikel 1 der Verordnungen aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird sie bei der Einfuhr zollamtlich erfasst.
Die Durchführungsverordnungen können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/362 der Kommission vom 17. Februar 2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/441 der Kommission vom 26. Februar 2026
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass durch diese zollamtliche Erfassung der Einfuhren betroffener Waren eine rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen möglich wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Allerdings erfolgt eine solche rückwirkende Erhebung nicht automatisiert und unterliegt bestimmten Bedingungen.
3. Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/479 der Kommission vom 3. März 2026 wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien eingeführt.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Ausgleichszoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 18,0 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Ausgleichszollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/479
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union