Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.

Nun wurden verschiedene Maßnahmen aus diesem Bereich erlassen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen zusammengestellt:

  1. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China

 Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/244 der Kommission vom 3. Februar 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Zusätzlich ordnet diese Verordnung die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von eben diesen Waren an.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 90,3 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.

Hinweis:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. 

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600244

2.Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika

 Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 der Kommission vom 4. Februar 2026 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben.

Die Höhe des Antidumpingzolls richtet sich dabei nach Absatz 2 und variiert je nach Ursprungsland. Bei Waren mit Ursprung in China kann er maximal 113,7 %, bei Waren mit Ursprung in dem Königreich Saudi-Arabien kann er maximal 52,4 % und bei Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika kann er maximal 142,5 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.

Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Überführung der betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nun von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig ist.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600270

 Änderung einer bestehenden Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

 Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 5. Februar 2026 wird die ursprüngliche Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China geändert.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in dem neuen Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann nun maximal 79,0 % betragen und ist damit deutlich höher als in der ursprünglichen Verordnung. Zudem wurden die begünstigten Hersteller gestrichen, sodass der Zollsatz für alle betroffenen Waren angewendet wird.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_2026002743

3. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 der Kommission vom 5. Februar 2026 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Zusätzlich ordnet diese Verordnung die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von eben diesen Waren an.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 54,3 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.

Hinweis:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. 

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600276

 

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)

 

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