Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.

Nun wurden verschiedene Maßnahmen aus diesem Bereich erlassen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen zusammengestellt:

  1. Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2314 der Kommission vom 17. November 2025 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 122,8 % betragen. Ein niedrigerer Antidumpingzollsatz für begünstigte Hersteller ist aktuell nicht vorgesehen.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502314

Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Überführung der betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nun von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig ist.

2. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 der Kommission vom 19. November 2025 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Zusätzlich ordnet diese Verordnung die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 86,8 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben

Hinweis:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502333

 

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)

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