Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren. 

Kürzlich wurden die folgenden vorläufigen Maßnahmen eingeführt:

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1711 der Kommission vom 4. August 2025 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren nahtloser Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 118,0 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501711

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1723 der Kommission vom 6. August 2025 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 54,3 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:  

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501723

Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass die Überführung der betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nun von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig ist.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)

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