Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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Definition
Die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist eine Entscheidung der Zollbehörden über die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware. Sie wird auf Antrag erteilt und legt fest, welche Zolltarifnummer für die beschriebene Ware maßgeblich ist. Damit schafft die vZTA Rechtssicherheit für den Zollsatz und für alle Maßnahmen, die an die Warennummer anknüpfen.

Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist Art. 33 des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) über Entscheidungen über verbindliche Auskünfte. Eine vZTA ist ab dem Tag, an dem sie wirksam wird, drei Jahre gültig. Sie ist für die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten gegenüber dem Inhaber bindend und ebenso für den Inhaber gegenüber den Zollbehörden. Die Bindung gilt nur für Waren, deren Zollförmlichkeiten nach dem Wirksamwerden der Entscheidung erfüllt werden, also nicht rückwirkend. Unter welchen Voraussetzungen eine vZTA vorzeitig ungültig wird oder widerrufen werden kann, regelt Art. 34 UZK.

Hintergrund
Die Einreihung in den Zolltarif ist nicht immer eindeutig, etwa bei Mehrzweckwaren, Warenzusammenstellungen oder technisch komplexen Erzeugnissen. Von der Zolltarifnummer hängen nicht nur der Zollsatz ab, sondern zum Beispiel auch Antidumpingzölle, Verbote und Beschränkungen sowie Regelungen außerhalb des Zollrechts, deren Anwendungsbereich über Warennummern bestimmt wird. Eine gesetzliche Pflicht, eine vZTA zu beantragen, besteht nicht.

Ablauf in der Praxis

  • Sie beantragen die vZTA bei der Zollverwaltung für eine genau bestimmte Ware. Der Antrag enthält eine ausführliche Warenbeschreibung, bei Bedarf Muster, Fotos oder technische Unterlagen, sowie Ihren Einreihungsvorschlag.
  • Die Zollbehörde prüft die Angaben, kann Rückfragen stellen oder Untersuchungen veranlassen und erteilt anschließend die Entscheidung.
  • In Zollanmeldungen für die betreffende Ware geben Sie die vZTA an und verwenden die darin festgelegte Zolltarifnummer.
  • Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Wird die Auskunft weiter benötigt, beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf eine neue vZTA.

Pflichten
Der Inhaber darf die festgelegte Zolltarifnummer nicht nur verwenden, er muss es auch – selbst wenn sie von der beantragten Einreihung abweicht und zu einem höheren Zollsatz führt. Zudem muss er nachweisen können, dass die angemeldete Ware in jeder Hinsicht der in der Entscheidung beschriebenen Ware entspricht.

Häufige Fehler

  • Ungenaue Warenbeschreibung, sodass später unklar ist, ob die vZTA die tatsächlich eingeführte Ware erfasst
  • Die vZTA wird in der Zollanmeldung nicht angegeben oder es wird eine abweichende Zolltarifnummer verwendet
  • Ablaufdaten werden nicht überwacht und eine rechtzeitige Neubeantragung wird versäumt
  • Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder neue Einreihungsverordnungen werden übersehen, obwohl sie eine vZTA ungültig machen können

Praxis-Tipp
Recherchieren Sie vor einem Antrag in der öffentlichen EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission, wie vergleichbare Waren eingereiht wurden. Beantragen Sie eine vZTA gezielt dort, wo die Einreihung trotz interner Prüfung unklar ist oder Waren in mehreren Mitgliedstaaten angemeldet werden. Bedenken Sie: Auch eine ungünstige vZTA bleibt während eines Einspruchsverfahrens bindend.

Zusammenfassung
Die vZTA schafft EU-weite Rechtssicherheit bei der Einreihung einer Ware, verpflichtet den Inhaber aber zugleich zur Anwendung der festgelegten Zolltarifnummer. Sie sollte deshalb gut vorbereitet und gezielt beantragt werden. ZOBA unterstützt Sie dabei mit Software, Dienstleistungen und Seminaren.

Mehr dazu: Tarifierung, Zolltarifnummer im Zoll-Lexikon und Frag den Anwalt: Verbindliche Zolltarifauskunft.