Drittland

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Definition
Im Zollrecht werden als Drittländer alle Länder und Gebiete bezeichnet, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören. Maßgeblich ist also nicht allein die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, sondern die Abgrenzung des Zollgebiets. Waren, die aus einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland ausgeführt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und den Förmlichkeiten der Einfuhr bzw. Ausfuhr.

Rechtsgrundlage
Welche Gebiete zum Zollgebiet der Union gehören, regelt Art. 4 des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013). Einzelne Gebiete von Mitgliedstaaten sind ausgenommen und werden zollrechtlich wie Drittlandsgebiete behandelt, in Deutschland die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen. Umgekehrt gehört Monaco zum Zollgebiet der Union, obwohl es kein Mitgliedstaat ist. Das Umsatzsteuerrecht grenzt eigenständig ab: Nach § 1 Abs. 2a UStG ist Drittlandsgebiet das Gebiet, das nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört. Beide Abgrenzungen sind nicht deckungsgleich. So gehören die Kanarischen Inseln zum Zollgebiet der Union, umsatzsteuerlich aber zum Drittlandsgebiet.

Hintergrund
Die EU ist eine Zollunion: Zwischen den Mitgliedstaaten werden keine Zölle erhoben, gegenüber Drittländern gilt der Gemeinsame Zolltarif. Waren aus Drittländern bleiben Nicht-Unionswaren, bis sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Auch eng mit der EU verbundene Staaten sind zollrechtlich Drittländer, etwa Norwegen und die Schweiz, die Türkei trotz der Zollunion für die meisten gewerblichen Waren sowie seit dem Ende der Brexit-Übergangsphase das Vereinigte Königreich, wobei für Nordirland Sonderregeln gelten.

Anwendungsbereiche

  • Einfuhr: Waren aus Drittländern werden gestellt und zollrechtlich angemeldet. Je nach Ware fallen Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.
  • Ausfuhr: Lieferungen in Drittländer werden elektronisch zur Ausfuhr angemeldet. Der Ausgangsvermerk dient als Nachweis für die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.
  • Präferenzen: Mit vielen Drittländern bestehen Freihandelsabkommen. Bei nachgewiesenem präferenziellem Ursprung können ermäßigte Zollsätze oder Zollfreiheit gelten.
  • Versand: Für Beförderungen durch bestimmte Drittländer, etwa die Schweiz, steht das gemeinsame Versandverfahren zur Verfügung.
  • Außenwirtschaftsrecht: Für einzelne Drittländer gelten Embargos, Sanktionen oder besondere Genehmigungspflichten.

Ablauf in der Praxis

  • Prüfen Sie, ob Herkunfts- oder Bestimmungsgebiet zoll- oder umsatzsteuerrechtlich als Drittland gilt.
  • Reihen Sie die Ware in den Zolltarif ein. Die Warennummer bestimmt Zollsatz, handelspolitische Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen.
  • Klären Sie Ursprung, Präferenznachweise und Genehmigungspflichten und gleichen Sie Geschäftspartner mit den Sanktionslisten ab.
  • Geben Sie die Zollanmeldung mit Ihrer EORI-Nummer elektronisch ab, selbst oder über einen Dienstleister.
  • Archivieren Sie Bescheide, Ausgangsvermerke und Ursprungsnachweise für spätere Prüfungen.

Herausforderungen

  • Abgaben und Formalitäten verlängern Lieferzeiten und binden Personal.
  • Ursprungsregeln unterscheiden sich je nach Abkommen und erfordern belastbare Nachweise.
  • Sanktionen und Exportkontrollvorschriften können sich kurzfristig ändern.

Häufige Fehler

  • Lieferungen nach Norwegen oder in die Schweiz werden wie Lieferungen innerhalb der EU behandelt, obwohl eine Ausfuhranmeldung erforderlich ist.
  • Sondergebiete wie die Kanarischen Inseln oder Helgoland werden in den Stammdaten nicht berücksichtigt.
  • Fehlende Ausfuhrnachweise gefährden die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung.

Beispiele
Ein Unternehmen aus Bremen bezieht Bauteile aus China und liefert fertige Produkte nach Norwegen. Bei der Einfuhr wird die Ware gestellt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet; dabei werden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt. Für die Lieferung nach Norwegen ist eine Ausfuhranmeldung erforderlich, obwohl Norwegen zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört. Der Ausgangsvermerk belegt anschließend die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.

Praxis-Tipp
Hinterlegen Sie in Ihren Kunden- und Lieferantenstammdaten nicht nur das Land, sondern auch, ob es sich zoll- oder umsatzsteuerrechtlich um ein Drittland oder ein Sondergebiet handelt. So erkennen Ihre Systeme automatisch, wann eine Zollanmeldung, ein Präferenznachweis oder eine Sanktionslistenprüfung erforderlich ist.

Zusammenfassung
Drittländer sind alle Länder und Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union. Der Warenverkehr mit ihnen erfordert Zollanmeldungen, die Beachtung von Abgaben, Ursprungsregeln und außenwirtschaftlichen Beschränkungen sowie eine lückenlose Dokumentation. ZOBA unterstützt Sie dabei mit Software, Dienstleistungen und Seminaren.

Mehr dazu: Einfuhrabwicklung, Ausfuhrabwicklung, Sanktionslistenprüfung und Präferenznachweis im Zoll-Lexikon.