Die wichtigsten Fragen:
Kommt Ihnen dieses Szenario bekannt vor?
Welche Voraussetzungen sind für das Verfahren zu erfüllen?
Wie nutzt man die Vereinfachung und was muss ich beachten?
Wie könnte ein Beispiel aussehen?

Die zollrechtliche Abfertigung einer Warensendung kann sehr zeitaufwändig sein. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie eine Zollanmeldung für die unterschiedlichsten Waren erstellen müssen. In bestimmten Fällen bietet das Zollrecht Ihnen jedoch die Möglichkeit eine vereinfachte Erstellung einer Zollanmeldung vorzunehmen. In unserem Blogbeitrag lesen Sie mehr über diese besondere Vereinfachung und ihre Voraussetzungen. 

Kommt Ihnen dieses Szenario bekannt vor?

Ihnen liegen Handelsunterlagen zu einer Sendung mit vielen verschiedenen Waren vor. Nachdem Sie alle Informationen für die Verzollung geprüft und vielleicht sogar zusätzliche Informationen in Erfahrung gebracht haben, wird die Zeit knapp. Die Ware ist bereits vom Schiff gelöscht oder bei Ihnen am Lager und wird dringend für die weitere Bearbeitung benötigt. Nun steht noch die zeitaufwändige Zollanmeldung für diese bunte Mischung unterschiedlichster Warenpositionen an.

In solchen Fällen kann die vereinfachte Erstellung der Zollanmeldung für Waren verschiedener Zolltarifunterpositionen Abhilfe schaffen und den Zeitaufwand verringern.

Welche Voraussetzungen sind für das Verfahren zu erfüllen? 

Für die Nutzung der vereinfachten Erstellung einer Zollanmeldung gelten die Voraussetzungen des Artikels 177 Unionszollkodex (UZK). Hier ein Überblick über die notwendigen Punkte:

  • Es handelt sich um eine Sendung mit Waren, aufgeteilt auf verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs.
  • Der Aufwand für die Erstellung der Zollanmeldung ist unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Abgabenhöhe.
  • Für die Waren bestehen keine Verbote oder Beschränkungen.
  • Die Waren unterliegen keinen Verbrauchssteuern.

Wie nutze ich die Vereinfachung und was muss ich beachten?

Bei Anwendung der Vereinfachung wird lediglich die Warenposition mit dem höchsten Zollsatz für die Ermittlung der Abgaben zur Sendung herangezogen.

Für eine Inanspruchnahme kann ein formloser Antrag bei der Zollstelle gestellt werden.  In der Praxis kann zum Beispiel ein Zollantrag übersendet und in diesem zugleich auf die Beantragung gemäß der zugehörigen Rechtsvorschrift verwiesen werden. Die Zustimmung der Zollbehörden bleibt dabei Grundvoraussetzung.

Wie könnte ein Beispiel aussehen? 

Für die Instandhaltung einer Maschine werden diverse Kleinteile aus der Schweiz bestellt. Es handelt sich um allerhand Schrauben und Unterlegscheiben aus verschiedenen Materialien sowie metalloplastische Dichtungen. Die Stückzahlen sind gering und der Gesamtrechnungspreis beträgt 200 € inklusive Frachtkosten.

Der Anmelder entscheidet sich, nach Prüfung auf mögliche Verbote und Beschränkungen, dazu, die Vereinfachung zu nutzen und für die Ermittlung des Zollbetrags lediglich die Schrauben aus Aluminium (Zolltarifnummer: 7616 1000 990 – Zollsatz: 6%) heranzuziehen, da es sich um die Ware mit dem höchsten Zollsatz in dieser Warensendung handelt.

In der Zollanmeldung wird der Sachverhalt deutlich gemacht und eine Abwicklung nach Artikel 177 UZK beantragt. Sofern keine Präferenzen vorliegen, fallen somit in Summe 12 € Zollabgaben für den Import an.

Wir unterstützen Sie gern bei der fachgerechten Importabwicklung Ihrer Sendungen, sprechen Sie uns einfach an! 

 

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