Praxisbeispiel für die Ermittlung und Anwendung von Antidumpingzöllen

Soll eine Ware aus einem Drittland eingeführt werden und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen, müssen Sie als Beteiligter diese in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführen. Erst im Anschluss dürfen Sie frei über die Ware verfügen. Es müssen also grundsätzlich die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern) für die Einfuhrware entrichtet werden. Zum Schutz der heimischen Industrie kann die Europäische Union sogenannte Antidumpingzölle einführen. Diese sollen große Preisunterschiede zwischen inländischen und ausländischen Produkten ausgleichen. Daher werden sie zusätzlich zum regulären Drittlandszollsatz erhoben. In unserem Blogbeitrag lesen Sie, wie Sie die Abgabenhöhe in einem solchen Fall richtig ermitteln.

Sachverhalt: 

Die Firma A mit Sitz in Bremen bestellt Glasfasergarne der Codenummer 7019 1300 87 0 bei dem Hersteller „Henan Guangyuan New Material Co., Ltd. (China)“. Die Ware wird aus China versendet und hat dort auch ihren Ursprung. Der Zollwert der Sendung beläuft sich auf 25.000 €. Für den Transport der Ware von der Grenze der EU nach Bremen fallen 250 € inländische Transportkosten an. Die Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr wird am 15.05.2025 durch den Zollbeamten angenommen.

Wie hoch sind die Einfuhrabgaben für diese Warensendung?

Lösung:

Der Zollwert Ihrer Ware bildet die Grundlage für die Berechnung und Erhebung der Einfuhrabgaben. Da dieser im vorliegenden Beispielfall mit einer Höhe von 25.000 € bereits vorgegeben ist, brauchen Sie keine Zollwertberechnung durchführen. 

Wie hoch der zu zahlende Zollbetrag ist, richtet sich nun nach dem jeweiligen Zollsatz, der zum maßgebenden Zeitpunkt für Ihre Ware im Elektronischen Zolltarif (EZT) ausgewiesen wird.

Hinweis:

Der maßgebende Zeitpunkt für die Bemessung der Zollschuld ist das Datum der rechtswirksamen Annahme der Zollanmeldung. Menge, Wert und Beschaffenheit der Ware sowie Zollsätze und andere zollrechtliche Maßnahmen, die zu diesem Zeitpunkt gelten, werden beim Import angewendet.

Die Zollanmeldung wird am 15.05.2025 durch den Abfertigungsbeamten angenommen. Somit ist dieses Datum maßgebend. Für die Recherche der zollrechtlichen Maßnahmen beim Import geben Sie im EZT die Codenummer und die geforderten Länderangaben (Ursprung-, Präferenzursprung- und Versendungsland) ein:

 

Für die Glasfasergarne wird neben dem regulären Drittlandszollsatz von 7 % ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 56,1 % beim Import in die EU angezeigt. Für ein chinesisches Unternehmen wird ein reduzierter Antidumpingzollsatz gewährt. Beziehen Sie Ihre Ware von diesem Hersteller, fällt ein deutlich geringerer Antidumpingzoll an. Im Beispielsachverhalt werden die Glasfasergarne von der Firma „Henan Guangyuan New Material Co., Ltd. (China)“ bezogen, für der reduzierte Antidumpingzollsatz in Höhe von 26,3 % vorgesehen ist.

Um diesen in der Praxis auch in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie eine sogenannte Herstellererklärung auf der Handelsrechnung bei der Zollabfertigung vorlegen können. In Ihrer Zollanmeldung tragen Sie hierfür die Unterlagencodierung „D008“ ein. Außerdem müssen Sie einen Zusatzcode zur Codenummer (hier: „89FV“) angeben. 

 

Für die Berechnung des Zollbetrages multiplizieren Sie nun den Zollwert der Ware mit dem angegebenen Zollsatz. Beachten Sie hierbei bitte, dass jeder Zoll einzeln berechnet wird, ohne dass bereits berechnete Zölle addiert werden. Hier die zusammenfassende Berechnung im Überblick:

 

Drittlandszollsatz:                                                   Antidumpingzollsatz:

 

Zollwert x

Zollsatz =

Zollbetrag

 

Zollwert x

Zollsatz =

Zollbetrag

25.000 €

7 %

1.750 €

 

25.000 €

26,3 %

6.575 €

 

Insgesamt fällt damit ein Zollbetrag in Höhe von 8.325 € beim Import der Glasfasergarne aus China an.

 

Zu den Einfuhrabgaben zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer. Die Berechnung hierfür baut ebenfalls auf den Zollwert auf. Hier müssen Sie nun beide Zollbeträge berücksichtigen. Außerdem fallen inländische Beförderungskosten für den Transport der Glasfasergarne von der Grenze der EU nach Bremen in Höhe von 250 € an. Diese sind für die Berechnung des sogenannten Einfuhrumsatzsteuerwertes ebenfalls dem Zollwert hinzuzurechnen. Damit ergibt sich folgende Rechnung:

 

Zollwert

25.000 €

+ Zollbetrag (Drittlands- & Antidumpingzoll)

8.325 €

+ inl. Beförderungskosten

250 €

= Einfuhrumsatzsteuerwert 

33.575 €

Für die Glasfasergarne wird ein Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 % im EZT angezeigt. Daher beläuft sich die Einfuhrumsatzsteuer auf 6.379,25 €.

Ergebnis:

Bei der Einfuhr der Glasfasergarne fallen insgesamt Einfuhrabgaben in Höhe von 14.704,25 € an.

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