Die wichtigsten Fragen:
Was bedeutet „Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr“?
Wie läuft das Verfahren ab?
Soll eine Ware aus einem Drittland importiert werden und hier in der Europäischen Union (EU) in den Wirtschaftskreislauf eingehen, müssen Sie als Beteiligter eine zollrechtliche Abfertigung veranlassen. Dabei können Sie grundsätzlich frei wählen in welches Zollverfahren die Ware überführt werden soll. Wollen Sie über die Einfuhrware frei verfügen, müssen Sie diese in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. In unserem Blogbeitrag lesen Sie mehr über dieses Zollverfahren und die einzelnen Verfahrensabschnitte.
Was bedeutet „Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr“?
Bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr handelt es sich um ein Zollverfahren im Sinne des Artikel 5 Nr. 16 Unionszollkodex (UZK). Umgangssprachlich wird dieses Verfahren häufig als Verzollung bezeichnet. Egal wie Sie es nennen – dieses Zollverfahren stellt auf der Importseite das wichtigste Verfahren dar. Haben Sie die Zollformalitäten erledigt, findet ein sogenannter Statuswechsel der Einfuhrware statt. Aus einer Nicht-Unionsware wird eine Unionsware. Dadurch endet grundsätzlich auch die mit dem Verbringen der Ware eingesetzte zollamtliche Überwachung.
Damit ist die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr immer dann sinnvoll, wenn Sie die Ware zeitnah verbrauchen (z.B. beim Einsatz in Ihrer Produktion) oder auch innerhalb der Europäischen Union weiterverkaufen möchten und dabei keine weiteren Zollformalitäten beachten wollen – Sie also frei über die Ware verfügen können möchten.
Tipp:
Soll die betreffende Ware lediglich vorübergehend eingeführt werden – beispielsweise für eine Ausstellung, Reparatur oder zu Testzwecken, können Sie besondere Zollverfahren nutzen. Beachten Sie hierbei aber bitte, dass die Ware dann unter zollamtlicher Überwachung bleibt und eben kein Statuswechsel zu einer Unionsware stattfindet. Es ist daher immer empfehlenswert vor der Nutzung zu prüfen, ob die Vorteile (Kosten- und ggf. Zeitersparnis) den Aufwand für das Einholen einer Bewilligung und die Überwachung des Verfahrens überwiegen (Stichwort: Verhältnismäßigkeit).
Wie läuft das Verfahren ab?
Soll eine Nicht-Unionsware in ein Zollverfahren überführt werden, muss ein fester Verfahrensablauf eingehalten werden. Die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Abgabe einer Zollanmeldung Zunächst ist die Abgabe einer Zollanmeldung durch eine berechtigte Person – den sogenannten Anmelder – erforderlich. Eine Zollanmeldung kann von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind (vgl. Artikel 170 UZK). Als Anmelder müssen Sie außerdem in der Lage sein, die jeweilige Ware zu gestellen oder sie gestellen zu lassen. Außerdem müssen Sie als Anmelder grundsätzlich im Zollgebiet der Union ansässig sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in Artikel 170 Absatz 3 UZK aufgelistet.
Hinweis: Das Zollamt, bei dem Sie Ihre Zollanmeldung abgegeben haben, nimmt diese zunächst entgegen und führt im Anschluss eine sogenannte Vorprüfung durch. Hiermit soll festgestellt werden, ob Ihre Zollanmeldung im Sinne des § 7 ZollVG annahmefähig ist. Beispielsweise wird die Zollanmeldung abgelehnt, wenn die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist, die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen (z.B. das Fehlen einer notwendigen Bewilligung) oder Verbote und Beschränkungen der Annahme entgegenstehen.
- Annahme der Zollanmeldung Liegen die Voraussetzungen für die Annahme Ihrer Zollanmeldung vor, ist die Zollstelle dazu verpflichtet, diese unverzüglich anzunehmen.
Hinweis:
Das Datum der Annahme der Zollanmeldung ist in der Praxis von großer Bedeutung. Hierbei handelt es sich um den sogenannten maßgebenden Zeitpunkt, der relevante Bedingungen für die Berechnung des Zollwertes – wie beispielsweise Preise, Lieferkosten, Zollsätze und andere zollrechtliche Maßnahmen – festgelegt.
- Überprüfung der Zollanmeldung Ist die Zollanmeldung angenommen, kann der Zöllner eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. Dafür wird entweder eine Dokumentenprüfung oder eine sogenannte Zollbeschau angeordnet. Während bei der Dokumentenprüfung Ihre Angaben (z.B. der Zollwert der Einfuhrware oder die angemeldete Lieferbedingung) und die von Ihnen vorgelegten Unterlagen (z.B. Präferenzpapiere, Ursprungszeugnisse oder Lizenzen) auf Richtigkeit, Echtheit und Gültigkeit überprüft werden, wird durch eine Zollbeschau die in der Zollanmeldung angegebene Menge und/oder Beschaffenheit Ihrer Warensendung kontrolliert. Über die jeweiligen Kontrollmaßnahmen wird ein Zollbefund angefertigt. Natürlich wird nicht jede Importsendung kontrolliert – lediglich bei einem Teil (Stichproben) wird risikoorientiert eine Dokumentenprüfung oder Beschaumaßnahme angeordnet.
- Überlassung der Waren Wenn die Überprüfung der Zollanmeldung abgeschlossen ist und alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Ware überlassen. Mit der Überlassung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr findet der Statuswechsel von Nicht-Unionsware zu Unionsware statt und Sie können frei über die Ware verfügen.
Hinweis:
Entsteht durch die Annahme der Zollanmeldung eine Zollschuld, darf die Ware erst überlassen werden, wenn der Einfuhrabgabenbetrag entrichtet wurde bzw. Sie für den fälligen Betrag eine Sicherheitsleistung erbracht haben.
Fazit
Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr handelt es sich um das Grundverfahren auf der Importseite. Immer dann, wenn Ihre Einfuhrware dauerhaft in den Wirtschaftskreislauf der EU eingehen soll, macht es Sinn die Ware zu diesem Zollverfahren anzumelden.
Wir unterstützen Sie bei Fragen zur zollrechtlichen Abwicklung im Zusammenhang mit der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr. Sprechen Sie uns einfach an!