Freihandelsabkommen

Definition
Ein Freihandelsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dem sich zwei oder mehr Staaten oder Zollgebiete verpflichten, Zölle und andere Handelshemmnisse im gegenseitigen Warenverkehr abzubauen. Die Zollvorteile, sogenannte Präferenzen, gelten nur für Waren mit Präferenzursprung in einem der Vertragspartner. Gegenüber Drittländern behält jeder Partner seinen eigenen Zolltarif. Die EU hat solche Abkommen mit zahlreichen Staaten und Regionen geschlossen.

Rechtsgrundlage
Für ihre Mitgliedstaaten schließt die Europäische Union Freihandelsabkommen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik. Welthandelsrechtlich sind Freihandelszonen und Zollunionen nach Art. XXIV GATT als Ausnahme vom Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig. Die Einzelheiten, insbesondere Ursprungsregeln und Präferenznachweise, ergeben sich aus dem jeweiligen Abkommen und seinem Ursprungsprotokoll. Viele Abkommen erlauben zudem eine Kumulierung, also die Anrechnung von Vormaterialien mit Ursprung in bestimmten Partnerländern.

Beispiele

  • EU–Kanada: Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA)
  • EU–Japan: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
  • EU–Vereinigtes Königreich: Handels- und Kooperationsabkommen
  • EU–Neuseeland: Freihandelsabkommen

Voraussetzungen für die Präferenz

  • Präferenzursprung: Die Ware erfüllt die Ursprungsregeln des konkreten Abkommens, etwa durch vollständige Gewinnung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den Listenregeln.
  • Präferenznachweis: Es liegt ein gültiger Nachweis vor, zum Beispiel eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung des Ausführers.
  • Transportregeln: Die Ware wird auf dem Weg ins Einfuhrland nicht in unzulässiger Weise verändert oder bearbeitet.
  • Antrag: Der Einführer beantragt die Präferenz in der Zollanmeldung.

Abgrenzung zur Zollunion
Eine Zollunion geht weiter als eine Freihandelszone, denn ihre Mitglieder wenden gegenüber Drittländern einen gemeinsamen Zolltarif an. Ein Beispiel ist die Zollunion zwischen der EU und der Türkei: Für gewerbliche Waren im zollrechtlich freien Verkehr kommt es nicht auf den Ursprung an, Nachweis ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Kohle- und Stahlerzeugnisse gelten dagegen gesonderte Präferenzregelungen mit Ursprungsregeln.

Häufige Fehler

  • Präferenz wird beantragt, ohne die Ursprungsregeln des konkreten Abkommens zu prüfen
  • „Made in“ wird mit Präferenzursprung gleichgesetzt, obwohl nichtpräferenzieller und präferenzieller Ursprung unterschiedlichen Regeln folgen
  • Lieferantenerklärungen für Vormaterialien fehlen oder sind fehlerhaft
  • Präferenznachweise werden mit falschem Wortlaut oder ohne erforderliche Bewilligung bzw. Registrierung ausgestellt

Praxisbeispiel
Ein Hersteller aus Deutschland exportiert Maschinen nach Kanada. Erfüllen die Maschinen die Ursprungsregeln von CETA und gibt der Ausführer eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ab, kann der kanadische Einführer den Präferenzzollsatz beantragen. Je nach Sendungswert muss der Ausführer dafür im REX-System registriert sein.

Praxis-Tipp
Prüfen Sie für Ihre wichtigsten Märkte, welche Abkommen bestehen und welche Zollvorteile Ihre Kunden dadurch erzielen können. Eine systematische Ursprungskalkulation zeigt, für welche Produkte Sie Präferenznachweise ausstellen dürfen. Hinterlegen Sie die Ergebnisse in Ihren Stammdaten, damit Vertrieb und Versand die richtigen Nachweise verwenden. Bedenken Sie aber: Stellt sich ein Nachweis später als unrichtig heraus, drohen dem Einführer Nacherhebungen.

Zusammenfassung
Freihandelsabkommen senken oder beseitigen Zölle, aber nur für Waren, die die Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens erfüllen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Wer Ursprung und Nachweise im Griff hat, verschafft sich und seinen Kunden einen echten Wettbewerbsvorteil. ZOBA unterstützt Sie dabei mit Software, Dienstleistungen und Seminaren.

Mehr dazu: Präferenzen und Warenursprung: News und Fachwissen, Warenursprung und Präferenzen (WUP) und Präferenznachweis im Zoll-Lexikon.