CBAM (CO₂-Grenzausgleichssystem)

A C D E F G H I L M P S U V W Z

Definition
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism, CO₂-Grenzausgleichssystem) ist ein Instrument der EU, mit dem bei der Einfuhr bestimmter emissionsintensiver Waren ein CO₂-Preis anfällt, der sich am EU-Emissionshandel orientiert. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller in der EU geschaffen und eine Verlagerung von CO₂-Emissionen in Drittländer (Carbon Leakage) verhindert werden.

Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956. Einzelheiten, etwa zur Berichterstattung und zur Ermittlung der Emissionen, regeln Durchführungsrechtsakte der Kommission. In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständige Behörde. Wichtig: Anwendungstermine, Schwellenwerte und Vereinfachungen wurden seit dem Inkrafttreten mehrfach geändert. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Themenseite zu CBAM.

Hintergrund
CBAM ergänzt den EU-Emissionshandel, in dem Hersteller in der EU für ihre Emissionen Zertifikate benötigen. Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an die betroffenen Sektoren soll parallel zur Einführung von CBAM schrittweise auslaufen. Maßgeblich für CBAM sind die sogenannten grauen Emissionen, also die bei der Herstellung der Waren entstandenen Emissionen.

Erfasste Waren
Betroffen sind Waren aus diesen Sektoren, die in Anhang I der Verordnung mit ihren Warennummern aufgeführt sind:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Wasserstoff
  • Strom

Ob eine Ware erfasst ist, hängt von ihrer Einreihung in den Zolltarif ab. Auch nachgelagerte Erzeugnisse wie Rohre oder Schrauben aus Eisen oder Stahl können darunter fallen.

Übergangsphase und endgültige Phase

  • Übergangsphase: Sie begann im Oktober 2023 mit einer reinen Berichtspflicht. Einführer melden in dieser Phase die grauen Emissionen ihrer Waren in CBAM-Berichten, ohne Zertifikate erwerben zu müssen.
  • Endgültige Phase: Erfasste Waren dürfen grundsätzlich nur von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden. Diese erwerben CBAM-Zertifikate und geben sie entsprechend den grauen Emissionen ihrer Einfuhren ab. Ein im Ursprungsland nachweislich gezahlter CO₂-Preis kann dabei berücksichtigt werden.

Ablauf in der Praxis

  • Prüfen Sie anhand der Warennummern, ob Ihre Einfuhren unter Anhang I fallen.
  • Fordern Sie von Ihren Lieferanten frühzeitig belastbare Emissionsdaten der Herstellungsanlagen an.
  • Beantragen Sie rechtzeitig den Status als zugelassener CBAM-Anmelder, wenn Sie betroffene Waren einführen.
  • Planen Sie den Erwerb und die Abgabe der Zertifikate sowie die jährliche CBAM-Erklärung in Ihre Prozesse und Budgets ein.

Häufige Fehler

  • Nachgelagerte Erzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Aluminium werden nicht als CBAM-Waren erkannt
  • Emissionsdaten der Lieferanten fehlen oder sind nicht nachvollziehbar
  • Zuständigkeiten zwischen Einkauf, Zollabteilung und Umweltmanagement sind nicht geklärt
  • Änderungen bei Fristen und Vereinfachungen werden nicht verfolgt

Beispiel
Ein Maschinenbauer bezieht Stahlrohre und Schrauben aus einem Drittland. Beide Warengruppen sind in Anhang I aufgeführt. Er muss daher prüfen, ob und in welchem Umfang er den CBAM-Pflichten unterliegt, von seinen Lieferanten Emissionsdaten anfordern und die Kosten für CBAM-Zertifikate in seine Kalkulation einbeziehen.

Praxis-Tipp
Werten Sie Ihre Einfuhrdaten der vergangenen Jahre nach CBAM-relevanten Warennummern aus. So erkennen Sie schnell, welche Lieferanten und Mengen betroffen sind und welche Kosten auf Sie zukommen können.

Zusammenfassung
CBAM überträgt den CO₂-Preis des EU-Emissionshandels auf bestimmte Einfuhren. Unternehmen brauchen dafür saubere Tarifierungsdaten, belastbare Emissionsangaben ihrer Lieferanten und klare interne Prozesse. ZOBA unterstützt Sie dabei mit Software, Dienstleistungen und Seminaren.

Mehr dazu: CBAM: News und Fachwissen zum CO₂-Grenzausgleich und Zolldienstleistungen und Zollberatung.