Definition
Ein Antidumpingzoll ist ein zusätzlicher Zoll, den die Europäische Union auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern erhebt, wenn diese gedumpt sind. Dumping liegt vor, wenn der Ausfuhrpreis einer Ware in die EU niedriger ist als ihr Normalwert, in der Regel der Preis auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes. Der Antidumpingzoll wird neben dem regulären Zoll erhoben.
Rechtsgrundlage
Grundlage ist die Antidumping-Grundverordnung VO (EU) 2016/1036. Für subventionierte Einfuhren gilt mit der Antisubventions-Grundverordnung VO (EU) 2016/1037 ein vergleichbares Verfahren; die dort festgesetzten Abgaben heißen Ausgleichszölle. Die konkreten Maßnahmen legt die Europäische Kommission jeweils per Durchführungsverordnung für eine bestimmte Ware und bestimmte Ursprungsländer fest.
Voraussetzungen und Verfahren
Ein Antidumpingzoll setzt voraus, dass Dumping vorliegt, der Wirtschaftszweig der Union dadurch bedeutend geschädigt wird und die Maßnahme dem Unionsinteresse entspricht. Die Kommission leitet eine Untersuchung in der Regel auf Antrag von Herstellern aus der EU ein und macht dies im Amtsblatt bekannt. Sie kann zunächst vorläufige Zölle einführen und anschließend endgültige Zölle festsetzen. Endgültige Maßnahmen gelten grundsätzlich fünf Jahre; eine Auslaufüberprüfung kann zu ihrer Verlängerung führen.
Ausgestaltung
- Zollsatz: meist ein Prozentsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, teils auch ein fester Betrag je Mengeneinheit
- Unternehmensspezifische Sätze: Für namentlich genannte Hersteller gelten oft eigene Zollsätze, die über TARIC-Zusatzcodes angemeldet werden; für alle übrigen Unternehmen gilt ein gesonderter, meist höherer Satz
- Preisverpflichtungen: Statt eines Zolls kann die Kommission Verpflichtungen von Ausführern annehmen, bestimmte Mindestpreise einzuhalten
- Umgehung: Werden Maßnahmen etwa durch Versand über Drittländer oder geringfügige Änderungen der Ware umgangen, kann die Kommission sie ausweiten
Ablauf in der Praxis
- Prüfen Sie vor der Einfuhr anhand von Warennummer und Ursprungsland im TARIC, ob Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gelten.
- Ermitteln Sie den tatsächlichen Hersteller, denn unternehmensspezifische Sätze knüpfen an den Hersteller an, nicht an den Händler.
- Geben Sie in der Zollanmeldung den zutreffenden TARIC-Zusatzcode an und halten Sie die geforderten Unterlagen bereit, häufig eine Handelsrechnung mit einer in der Verordnung vorgegebenen Erklärung.
Häufige Fehler
- Falsche Tarifierung, durch die eine Maßnahme übersehen wird
- Verwechslung von präferenziellem und nichtpräferenziellem Ursprung: Für Antidumpingzölle ist der nichtpräferenzielle Ursprung maßgeblich
- Ein unternehmensspezifischer Satz wird angemeldet, obwohl die Rechnung nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht
- Neue Untersuchungen werden bei laufenden Lieferverträgen nicht beobachtet
Beispiel
Ein Unternehmen bezieht Waren, für die ein Antidumpingzoll gegenüber dem Ursprungsland gilt, über einen Händler. Der eigentliche Hersteller ist in der Durchführungsverordnung nicht mit einem eigenen Satz aufgeführt. Damit gilt der Satz für alle übrigen Unternehmen – ein Kostenfaktor, der schon bei Einkauf und Kalkulation berücksichtigt werden sollte.
Praxis-Tipp
Beobachten Sie neue Untersuchungen der Kommission zu Waren, die Sie einführen, schon ab ihrer Einleitung. So können Sie Lieferanten, Preise und Vertragsklauseln rechtzeitig anpassen. Als Einführer können Sie sich zudem als interessierte Partei an einer Untersuchung beteiligen.
Zusammenfassung
Antidumpingzölle können die Einfuhrkosten erheblich erhöhen. Korrekt anmelden lassen sie sich nur mit sicherer Tarifierung, geklärtem Ursprung und genauer Kenntnis des Herstellers. ZOBA unterstützt Sie dabei mit Software, Dienstleistungen und Seminaren.
Mehr dazu: Tarifierung, Antidumping und Ausgleichszölle: News und Fachwissen und Zolltarifnummer im Zoll-Lexikon.