Definition
Als zugelassener Empfänger wird ein Unternehmen bezeichnet, dem die Zollbehörden bewilligt haben, Waren, die im Versandverfahren befördert werden, an einem zugelassenen Ort in Empfang zu nehmen und das Verfahren dort zu beenden. Zugelassener Ort ist in der Regel das eigene Betriebsgelände. Die Waren müssen dafür nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Der Status gehört zu den Vereinfachungen im Unionsversandverfahren nach Art. 233 Abs. 4 des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013). Voraussetzungen und Verfahrensschritte sind in der UZK-DA (VO (EU) 2015/2446) und der UZK-IA (VO (EU) 2015/2447) näher geregelt. Für das TIR-Verfahren sieht der UZK einen eigenen Status des zugelassenen Empfängers vor. In Deutschland entscheidet das zuständige Hauptzollamt über den Antrag.
Für wen lohnt sich der Status?
Der Status ist vor allem für Unternehmen interessant, die regelmäßig Drittlandswaren erhalten, die im Versandverfahren aus Seehäfen, von Flughäfen oder von Grenzzollstellen angeliefert werden. Dazu zählen Industrie- und Handelsunternehmen mit eigenem Wareneingang ebenso wie Logistikdienstleister, die Waren für ihre Kunden entgegennehmen. In der Praxis wird der Status häufig mit weiteren Bewilligungen kombiniert, etwa für ein Verwahrungslager oder ein Zolllager.
Voraussetzungen
- Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
- Regelmäßige Nutzung des Versandverfahrens
- Zuverlässigkeit, insbesondere keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften
- Eine Buchführung und Aufzeichnungen, die wirksame Zollkontrollen ermöglichen
- Ein geeigneter Ort für die Entgegennahme und Kontrolle der Waren
Ablauf in der Praxis
- Ankunftsanzeige: Treffen die Waren am zugelassenen Ort ein, zeigt der zugelassene Empfänger die Ankunft über NCTS bei der Bestimmungszollstelle an.
- Entladeerlaubnis: Die Waren dürfen erst entladen und Verschlüsse erst entfernt werden, wenn die Zollstelle die Entladung erlaubt hat. Sie kann die Waren vorher auch kontrollieren.
- Entladekommentar: Nach dem Entladen teilt der Empfänger mit, ob Unstimmigkeiten wie Fehlmengen, Mehrmengen oder beschädigte Verschlüsse festgestellt wurden.
- Erledigung: Die Bestimmungszollstelle übermittelt das Kontrollergebnis an die Abgangszollstelle, die das Versandverfahren erledigt.
- Anschlussverfahren: Nicht-Unionswaren werden anschließend in der Regel in die vorübergehende Verwahrung übernommen oder unmittelbar in ein Zollverfahren übergeführt, etwa in den zollrechtlich freien Verkehr.
Vorteile
- Keine Fahrten zur Bestimmungszollstelle, die Waren gelangen direkt an Ihren Standort
- Kürzere Standzeiten von Fahrzeugen und Containern
- Planbare Abläufe auch bei hohem Sendungsaufkommen
Häufige Fehler
- Entladen oder Öffnen von Verschlüssen vor Erteilung der Entladeerlaubnis
- Verspätete oder unvollständige Mitteilung von Unstimmigkeiten
- Entgegennahme von Waren außerhalb des zugelassenen Orts oder entgegen den Auflagen der Bewilligung
- Lückenhafte Dokumentation, die bei Prüfungen der Zollverwaltung beanstandet wird
Nicht zu verwechseln ist der zugelassene Empfänger im Versandverfahren mit dem registrierten Empfänger im Verbrauchsteuerrecht, der verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung über EMCS empfängt.
Beispiel
Ein Automobilzulieferer erhält wöchentlich mehrere Lkw-Ladungen mit Bauteilen aus der Türkei, die im Versandverfahren befördert werden. Als zugelassener Empfänger zeigt er die Ankunft der Lkw an seinem Werk über NCTS an, entlädt nach Erteilung der Entladeerlaubnis und überführt die Waren anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr.
Zusammenfassung
Der Status des zugelassenen Empfängers spart Zeit und Wege, setzt aber zuverlässige interne Abläufe voraus. Grundlagen zum Verfahren finden Sie im Eintrag Versandverfahren (NCTS). ZOBA unterstützt Sie mit Software, Dienstleistungen und Seminaren bei der Abwicklung als zugelassener Empfänger in NCTS.