Versandverfahren (NCTS)

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Definition
Das Versandverfahren ist ein besonderes Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Ort zu einem anderen befördert werden. Bei Nicht-Unionswaren werden Einfuhrabgaben und handelspolitische Maßnahmen während der Beförderung nicht angewendet; sie kommen erst zum Tragen, wenn die Waren am Bestimmungsort zum Beispiel in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Abgewickelt wird das Verfahren elektronisch über NCTS (New Computerised Transit System), das europaweite IT-System für den Versand.

Rechtsgrundlage
Das Versandverfahren ist in Art. 226 bis 236 des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) geregelt. Im externen Versandverfahren (Art. 226 UZK) werden Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union befördert, ohne Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen zu unterliegen. Das interne Versandverfahren (Art. 227 UZK) dient insbesondere der Beförderung von Unionswaren durch ein Drittland, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert. Für den Warenverkehr mit Partnerländern wie den EFTA-Staaten, dem Vereinigten Königreich und der Türkei gilt zusätzlich das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren. Ergänzende Bestimmungen enthalten UZK-DA und UZK-IA.

Ablauf in der Praxis

  • Abgangszollstelle: Der Inhaber des Verfahrens, der sogenannte Hauptverpflichtete, gibt die Versandanmeldung elektronisch ab und leistet eine Sicherheit. Nach der Überlassung erhält der Vorgang eine MRN (Movement Reference Number), die auf dem Versandbegleitdokument ausgewiesen ist. Die Zollstelle setzt eine Frist für die Gestellung fest und sichert die Nämlichkeit, in der Regel durch Verschlüsse.
  • Beförderung: Der Warenführer befördert die Waren unverändert und fristgerecht zum Bestimmungsort.
  • Bestimmungszollstelle: Mit der Gestellung der Waren und der Übermittlung der erforderlichen Angaben endet das Verfahren. Die Bestimmungszollstelle meldet die Ankunft und das Kontrollergebnis an die Abgangszollstelle, die das Verfahren erledigt.

Nach Art. 233 UZK ist der Hauptverpflichtete dafür verantwortlich, dass die Waren unverändert und innerhalb der Frist bei der Bestimmungszollstelle gestellt und die Vorschriften über das Versandverfahren eingehalten werden. Unternehmen, die regelmäßig Versandverfahren eröffnen, nutzen häufig eine bewilligte Gesamtsicherheit.

Vereinfachungen
Nach Art. 233 Abs. 4 UZK können die Zollbehörden unter anderem bewilligen:

  • den Status eines zugelassenen Versenders, der Waren in das Versandverfahren überführen darf, ohne sie der Abgangszollstelle zu gestellen,
  • den Status eines zugelassenen Empfängers, der Waren an einem zugelassenen Ort entgegennehmen und das Verfahren dort beenden darf,
  • die Verwendung von Verschlüssen eines besonderen Musters.

Vorteile

  • Verzollung erst am Bestimmungsort, etwa am Unternehmensstandort im Binnenland
  • Keine Abgabenerhebung an der Außengrenze oder im Ankunftshafen
  • Durchfuhr von Drittlandswaren durch die EU ohne Einfuhrabgaben
  • Europaweit einheitliches, elektronisches Verfahren

Herausforderungen

  • Sicherheitsleistung und Überwachung des Referenzbetrags bei einer Gesamtsicherheit
  • Einhaltung von Gestellungsfristen und Nämlichkeitsmaßnahmen
  • Nicht erledigte Versandverfahren: Die Zollverwaltung leitet ein Suchverfahren ein. Kann die ordnungsgemäße Beendigung nicht nachgewiesen werden, kann eine Zollschuld entstehen.

Beispiel
Ein Container mit Textilien aus Vietnam erreicht den Hamburger Hafen. Der Spediteur eröffnet als Hauptverpflichteter ein Versandverfahren nach Kassel, wo der Importeur seinen Sitz hat. Dort wird der Container der Bestimmungszollstelle gestellt; anschließend meldet der Importeur die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an.

Zusammenfassung
Das Versandverfahren ermöglicht es, unverzollte Waren unter zollamtlicher Überwachung bis zum gewünschten Bestimmungsort zu befördern. Entscheidend sind korrekte Anmeldungen, eine passende Sicherheitsleistung und die fristgerechte Beendigung. ZOBA unterstützt Sie mit Software, Dienstleistungen und Seminaren bei der Abwicklung von NCTS-Versandverfahren.