Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, hatten sich die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des sogenannten „Turnberry-Deals“ grundsätzlich auf reduzierte Gegenzölle verständigt. Ihren Teil der Gemeinsamen Erklärung hat die EU mit der Verordnung (EU) 2026/1455 umgesetzt. Inzwischen liegen die praktischen Details zur Anwendung vor: Die Verordnung wurde am 30. Juni 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist zusammen mit der begleitenden Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Letztere passt die Verfahrensvorschriften zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs in der UZK-DVO (EU) 2015/2447 an.
Die Änderungs-Verordnungen können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
- Verordnung (EU) 2026/1455
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202601455 - Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=OJ:L_202601422
Für die operative Abwicklung ist ein Punkt besonders relevant: Der Präferenzregelung liegt derzeit kein klassisches Handelsabkommen mit eigenen Präferenzursprungsregeln zugrunde. Bis entsprechende Regeln erlassen werden, greifen stattdessen die allgemeinen Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung. Für Unternehmen bedeutet das, dass der Ursprungsnachweis für US-Waren nicht dem gewohnten Präferenzschema folgt, sondern den Grundsätzen der freien Nachweisführung – ergänzt um einen zusätzlichen Nachweis der Direktbeförderung aus den USA in die EU.
Hinweis:
Ein standardisiertes Nachweisdokument (etwa eine Bescheinigung oder Erklärung) existiert aktuell nicht. Als Belege kommen unter anderem Transportdokumente, Kauf- und Beförderungsverträge, Packlisten sowie – für die zollamtliche Überwachung bei Drittlandstransporten – amtliche Zollpapiere oder Nichtmanipulationsbescheinigungen infrage.
Die Beantragung der ermäßigten Sätze erfolgt technisch wie eine reguläre Präferenzabfertigung:
- Präferenzcode beginnend mit „3“, Präferenzursprungsland „US“
- Neue TARIC-Unterlagencodierung „U190“ für den Ursprungsnachweis (zwingend anzumelden)
- Zusätzlich nationale Unterlagencodierung „7HHF“ als Nachweis der Direktbeförderung
- Im TARIC/EZT neu integriert: Maßnahmearten 142/145 (Präferenz bzw. Präferenz mit Endverwendung) sowie 143/146 für die neuen Zollkontingente
Tipp:
Wenn Sie regelmäßig US-Ursprungswaren einführen, sollten Sie frühzeitig prüfen, ob die vorhandene Dokumentation (Lieferantenerklärungen, Transportnachweise, Verträge) bereits ausreicht, um sowohl den nichtpräferenziellen Ursprung als auch die Direktbeförderung glaubhaft zu belegen. Da es keine vorgeschriebene Nachweisform gibt, lohnt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Zollämtern vor Ort und auch intern mit Einkauf/Logistik, welche Unterlagen künftig standardmäßig angefordert werden sollten – idealerweise, bevor die erste Anmeldung mit den Codierungen U190/7HHF ansteht.
Die Datenbank WuP-online wird derzeit entsprechend aktualisiert. Künftig wird dann bei Abfrage des Ländercodes „US“ auf die nichtpräferenziellen Ursprungsregelungen verwiesen, statt – wie bei klassischen Präferenzabkommen üblich – eine Verarbeitungsliste anzuzeigen.
Weitere Informationen können Sie der Fachmeldung entnehmen:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2026/wup_warenverkehr_vereinigte_staaten_von_amerika_1.html
Quellen: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)