Kaum ein Rechtsgebiet im Außenhandel wird so routiniert abgehakt und so gründlich unterschätzt wie das Zollwertrecht. Die Zollanmeldung ist erstellt, der Rechnungspreis eingetragen, der Fall erledigt. Vermeintlich. Denn hinter der scheinbar simplen Frage „Wie hoch ist der Zollwert der Ware?“ verbirgt sich eines der komplexesten und streitanfälligsten Themen des gesamten Zollrechts – mit direkten Auswirkungen auf Einfuhrabgaben, Betriebsprüfungen und, im schlimmsten Fall, auf empfindliche Nachforderungen.
Wir haben mit Dipl.-Finanzwirt (FH) Stefan Vonderbank, ausgewiesenem Experten im Bereich Zollwertrecht, gesprochen und dabei bewusst auch unbequeme Fragen gestellt. Denn wer glaubt, mit dem Rechnungspreis sei alles gesagt, irrt sich womöglich teurer, als ihm lieb ist.
Das erwartet Sie im Interview:
- Der Zollwert als Formsache – und wo Prüfer zuerst hinschauen
- Mythen und blinde Flecken
- Verrechnungspreise im Fokus
- Praxis und Ausblick
- Fazit
Wir steigen direkt mit einer Grundsatzfrage ein:
1. Viele Unternehmen behandeln den Zollwert als reine Formsache. Ist das aus Ihrer Sicht fahrlässig – oder einfach pragmatisch?
Dazu kann ich leider nichts Genaues sagen. Zu uns kommen die Fälle zumeist erst dann, wenn etwas falsch gelaufen ist, wenn also z. B. im Rahmen einer Zollprüfung festgestellt wird, dass Zollwerte unzutreffend ermittelt und angemeldet worden sind, weil z. B. Lizenzgebühren, Werkzeugkosten oder Analysekosten nicht in die Zollwerte einbezogen wurden. Dies führt dann zu nicht kalkulierten Nacherhebungen und ggf. zu Bußgeld- oder Strafverfahren.
Bleiben wir bei den Fehlerquellen – und schauen konkret dahin, wo eine Prüfung typischerweise ansetzt:
2. Wenn Sie eine Zollprüfung durchführen würden: Wo würden Sie zuerst nach Fehlern suchen – und warum ausgerechnet dort?
Ich kann dazu natürlich nur etwas hinsichtlich der Zollwertermittlung sagen. Zunächst würde ich mir die Kreditorenkonten der wichtigsten drittländischen Lieferanten anschauen (mit dem höchsten Volumen und Zollsätzen). Dort würde ich nach Buchungen schauen, die Zahlungen neben den eigentlichen Rechnungspreisen beinhalten. Hierbei kann es sich um abgespaltene Kaufpreisbestandteile oder – bei verbundenen Unternehmen – um nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen handeln. Oftmals sind solche Zahlungen sehr hoch und werden bei der Zollwertermittlung übersehen. Daneben würde ich mir noch die Sachkonten zu Lizenzgebühren, Werkzeugkosten und Forschungs- und Entwicklungskosten ansehen, da solche Kosten durchaus auch zollwertrelevant sein können.
Mythen und blinde Flecken
Genau diese übersehenen Zahlungen führen direkt zur nächsten Frage – nach dem teuersten Irrtum in der Praxis:
3. Welcher weitverbreitete Irrtum zum Zollwert kostet Unternehmen aus Ihrer Erfahrung am meisten Geld?
In vielen Fällen werden nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen nicht beachtet. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zollwertrelevanz haben. Entscheidend ist hier die Bildung der Verrechnungspreise. Diese wird oftmals vorgenommen, ohne an zollwertrechtliche Konsequenzen zu denken. Da solche Anpassungszahlungen häufig sehr hoch sind, haben sie hohe finanzielle Konsequenzen. Daneben werden oftmals Erstattungsanträge – z. B. bei schadhaften oder beschädigten Waren oder bei vom Verkäufer eingeräumten Rabatten – nicht gestellt, weil die Unternehmen nicht wissen, dass sie diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen haben. Das ist schade und kostet im Ergebnis Geld.
Wir legen noch eine steile These nach – und Herr Vonderbank widerspricht ihr deutlich:
4. Es gibt die These, dass ein Großteil der deutschen Unternehmen ihren Zollwert im Grunde falsch ermittelt, es aber nur nicht merkt, weil selten geprüft wird. Würden Sie dem zustimmen?
Nein … dem würde ich nicht zustimmen. In der Regel werden die meisten einführenden Unternehmen, wenn auch in unterschiedlichen Abständen, geprüft. Die Prüfungshäufigkeit hängt vom Einfuhrvolumen und von den im Raume stehenden Einfuhrabgaben ab. Ich glaube aber nicht, dass die meisten Unternehmen Zollwerte fehlerhaft ermitteln. Aber natürlich kann dies auch vorkommen.
Verrechnungspreise im Fokus
Damit sind wir mitten im vielleicht konfliktreichsten Thema des gesamten Zollwertrechts – dem Verhältnis zwischen Verrechnungspreisen und Zollwert:
5. Verrechnungspreise und Zollwert folgen oft unterschiedlichen Logiken – und geraten in der Praxis regelmäßig aneinander. Ist das ein ungelöstes Strukturproblem im internationalen Steuer- und Zollrecht, oder lässt sich das mit guter Beratung längst vermeiden?
Dieses Problem lässt sich absolut vermeiden. Wichtig ist hier eine enge Zusammenarbeit zwischen der Steuer-/Verrechnungspreis- und der Zollabteilung im Unternehmen. Die Zollabteilung sollte darüber informiert sein, welches Verrechnungspreismodell das Unternehmen praktiziert. Am besten ist es, wenn die Zollabteilung schon bei der Implementierung des Systems mit einbezogen wird, um auf mögliche zollwertrechtliche Folgen hinweisen zu können. Und die Steuerabteilung bzw. Verrechnungspreisabteilung sollte sich über die zollwertrechtlichen Konsequenzen ihres Handelns im Klaren sein. Man kann bei guter Beratung aber ein Ergebnis erzielen, das für beide Seiten – also die Zoll- und die Steuerseite – zufriedenstellend ist. Entscheidend sind – wie bereits zuvor gesagt – die Verrechnungspreisbildung und die vertraglichen Regelungen.
Wo Verrechnungspreise ins Spiel kommen, drängt sich sofort die Frage nach dem Blick der Zollverwaltung auf Konzernstrukturen auf:
6. Die Zollverwaltung gilt bei der Zollwertermittlung häufig als besonders misstrauisch gegenüber konzerninternen Lieferungen. Berechtigt oder überzogen?
Nein … dem kann ich nicht zustimmen. Die Zollverwaltung steigt in eine nähere Prüfung der Verrechnungspreise aus zollwertrechtlicher Sicht nur dann ein, wenn ein Anhaltspunkt für eine Preisbeeinflussung vorliegt. Ansonsten nicht. Ein solcher Anhaltspunkt liegt zumeist dann vor, wenn es nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen gegeben hat oder die Netto- oder Bruttomarge des einführenden Unternehmens fremdunüblich hoch ist. Dies kann daran liegen, dass die Einkaufspreise und damit die Zollwerte zu niedrig gewesen sind. In diesem Zusammenhang schaut sich die Zollverwaltung die zu Ertragssteuerzwecken zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentationen an.
Praxis und Ausblick
Verrechnungspreisanpassungen ziehen sich als roter Faden durch das Gespräch – Zeit, den Blick auf weitere unterschätzte Kostenarten zu weiten:
7. Lizenzgebühren, Entwicklungskosten, nachträgliche Preisanpassungen – an welcher Stelle unterschätzen Unternehmen die Auswirkungen auf den Zollwert am meisten?
Sicherlich bei nachträglichen Verrechnungspreisanpassungen, da diese zumeist im Millionenbereich vorgenommen werden. Aber auch die mögliche Zollwertrelevanz von Lizenzgebühren wird unterschätzt. Hier hat es mit dem UZK eine Verschärfung gegeben. Das Thema „Entwicklungskosten“ spielt eher eine untergeordnete Rolle. Die meisten Unternehmen wissen, dass solche Kosten zollwertrelevant sein können.
Von klassischen Kostenbestandteilen wechseln wir nun zu einem Bereich, der das Zollwertrecht ganz neu herausfordert – digitale Geschäftsmodelle:
8. Digitale Geschäftsmodelle und Software stellen klassische Zollwertkonzepte auf die Probe. Braucht das Zollwertrecht hier grundsätzlich neue Regeln, oder reicht die bestehende Systematik aus, wenn man sie konsequent anwendet?
Meines Erachtens reichen die bestehenden Regelungen aus, um zu zufriedenstellenden Ergebnissen zu kommen. Software, welche nicht körperlich in das Zollgebiet der Union verbracht wird, unterliegt keiner Verzollung. Nur wenn die Software auf einer Ware aufgebracht (z. B. einem Datenträger oder einer Maschine/einem Gerät) eingeführt wird, gehört der Wert der Software mit zum Zollwert der Ware und wird im Ergebnis mitverzollt. Hier besteht also Gestaltungsspielraum. Interessant – und immer wichtiger – sind die Fälle, in denen die Software zwar auf der eingeführten Ware vorinstalliert, aber gesperrt ist und durch spätere Freischaltung erst aktiviert wird. Dann stellt sich die Frage, ob die für die Freischaltung zu zahlenden Gebühren (noch nachträglich) den Zollwert der Maschine oder des Gerätes erhöhen. Aber auch diesbezüglich gibt es inzwischen eine EU-einheitliche und aus meiner Sicht zufriedenstellende Lösung.
Damit sind wir wieder beim Ausgangspunkt unseres Gesprächs – der Frage, ob der reine Rechnungspreis genügt:
9. Was würden Sie einem Unternehmen raten, das seit Jahren „einfach den Rechnungspreis nimmt“ und noch nie beanstandet wurde – ist das ein gutes oder ein trügerisches Zeichen?
Das ist sicherlich ein trügerisches Zeichen, da gerade wegen der zunehmenden Globalisierung zollwertrelevante Kosten oder Zahlungen immer häufiger neben dem eigentlichen Rechnungspreis anfallen, in einem solchen also nicht alle Kosten/Werte enthalten sind, die den „wirklichen Wert“ der Waren ausmachen. Man sollte sich also möglichst im Zollwertrecht gut auskennen, um Beanstandungen im Rahmen von Zollprüfungen – und damit auch etwaige Bußgeld- und Strafverfahren – zu vermeiden.
Zum Schluss die vielleicht wichtigste Frage des gesamten Interviews:
10. Wenn Sie einen einzigen Satz zum Zollwertrecht in die Köpfe aller Importeure einpflanzen könnten – welcher wäre das?
Der Zollwert einer Ware sollte – wie der EuGH in fast jedem seiner Zollwerturteile ausführt – den wirklichen Wert der Ware darstellen und somit alle Kosten beinhalten, die im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung der Ware in die Union angefallen sind. Wenn Wertbestandteile – z. B. Werkzeugkosten, Entwicklungskosten, Analysekosten, Umschließungskosten oder Lizenzgebühren für Know-how, Marken- oder Urheberrechte – im Rechnungspreis fehlen, muss man hellhörig werden und prüfen, ob diese dem Rechnungspreis hinzugerechnet werden müssen.
Fazit
Der „wirkliche Wert“ der Ware – genau darum drehte sich dieses Gespräch von Anfang bis Ende. Der Zollwert ist kein Verwaltungsdetail, sondern eine Risikoposition im Unternehmen. Diese Diskrepanz zwischen gefühlter Einfachheit und tatsächlicher Komplexität macht das Thema so brisant: Fehler bleiben oft jahrelang unentdeckt, bis eine Betriebsprüfung sie ans Licht bringt – dann allerdings rückwirkend, mit teuren Nacherhebungen und häufig mit bußgeld- oder sogar strafrechtlicher Relevanz.
Stefan Vonderbank macht im Interview deutlich, dass viele der größten Risiken nicht in exotischen Sonderfällen liegen, sondern in alltäglichen Konstellationen: konzerninternen Lieferungen, Lizenzvereinbarungen, nachträglichen Preisanpassungen. Genau hier trennt sich in der Praxis die Spreu vom Weizen.
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