Die wichtigsten Fragen:

Im ersten Teil dieser Beitragsreihe haben wir die Grundlagen des Präferenzursprungs beleuchtet und die fünf Voraussetzungen vorgestellt, die eine Ware erfüllen muss, um als präferenzielle Ursprungsware der EU zu gelten. In diesem Beitrag nehmen wir die zweite Voraussetzung genauer unter die Lupe: die Prüfung der Ursprungseigenschaft anhand der Verarbeitungsliste.

Was ist die Verarbeitungsliste?

Grundlage für die Ursprungsprüfung bildet das jeweilige Präferenzabkommen. Hier wird vorgegeben, dass Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) die Bedingungen der Verarbeitungsliste erfüllen müssen, damit das Enderzeugnis den Ursprung erlangt. Diese Liste ist kein eigenständiges Dokument, sondern Bestandteil des jeweiligen Ursprungsprotokolls, auf das Sie sich bei Ihrer Prüfung beziehen.

Hinweis:
Für Exporte in Länder der Pan-Euro-Med-Zone wie die Schweiz, Nordmazedonien oder Jordanien gelten seit dem 1. Januar 2026 die modernisierten, flexibleren Ursprungsregeln des revidierten Regionalen Übereinkommens (Revised Rules), die unter anderem einfachere Verarbeitungsregeln und eine erhöhte allgemeine Toleranz von 15 % statt bisher 10 % vorsehen.

Wie ist die Verarbeitungsliste aufgebaut?

Die Verarbeitungsliste ist tabellarisch gegliedert und hat in der Regel vier Spalten: Spalte 1 und 2 beschreiben die Ware, Spalte 3 und 4 geben die jeweiligen Listenbedingungen vor.

Tipp:
Enthalten beide Spalten Bedingungen, können Sie sich bei Ihrer Ursprungsprüfung entscheiden, welche Sie anwenden. Eine der beiden müssen Sie allerdings erfüllen. In der Praxis hat es sich häufig bewährt, vorrangig die Bedingungen der Spalte 4 zu prüfen – sie ist oft einfacher zu berechnen, weil in der Regel lediglich eine Wertklausel enthalten ist.

Hier ein Beispiel der Verarbeitungsliste für Kühl- und Gefrierschränke der Position 8418 beim Export nach Algerien:

Abbildung: WuP-Online – Listenbedingungen beim Export von Kühl- und Gefrierschränken (Pos. 8418) nach DZ

Bitte beachten Sie, dass sich die Verarbeitungslisten an der zolltariflichen Einreihung Ihrer Ware orientieren (Spalte 1). Es wird in der Regel auf die 4-stellige Position abgestellt – manche Abkommen referenzieren aber auch auf die 6-stellige Unterposition. Wichtig ist hierbei, dass nur Vormaterialien ohne Ursprung (VoU) die Listenbedingungen erfüllen müssen.

Hinweis:
Ist in Spalte 1 ein „ex“ vermerkt, gelten die Bedingungen der Spalten 3 und 4 nur für den in Spalte 2 konkret beschriebenen Teil der Position. Der restliche Warenbereich dieser Position unterliegt dann anderen Regeln, die meist in einer weiteren Zeile dargestellt werden.

Welche Listenbedingungen gibt es?

Die Listenbedingungen variieren je nach Ware und Abkommen. Eine pauschale Prüfung gibt es daher nicht. Maßgeblich ist immer das konkrete Präferenzabkommen mit dem Bestimmungsland.

Die Verarbeitungsliste kennt im Wesentlichen drei Typen von Listenbedingungen. Der Positionswechsel ist die häufigste Regel: Alle eingesetzten VoU müssen eine andere vierstellige HS-Position aufweisen als das Endprodukt. Die Wertklausel begrenzt den Anteil der VoU bezogen auf den Ab-Werk-Preis des Fertigerzeugnisses und legt einen Prozentsatz fest. Häufig schreibt die Verarbeitungsliste auch eine Kombination beider Bedingungen vor – dann müssen beide kumulativ erfüllt sein. Daneben gibt es präzisere Klauseln, die bestimmte Ausgangsmaterialien (z. B. rohe Garne) oder spezifische Fertigungsschritte vorschreiben – typisch etwa im Textilbereich.

Hinweis:
Sind mehrere Bedingungen in einer Spalte durch Anstriche aufgeführt, müssen Sie alle erfüllen. Steht ausdrücklich ein „oder“ zwischen den Bedingungen, können Sie auch innerhalb einer Spalte wählen.

Was ist bei der Kalkulation zu beachten?

Für Ihre Präferenzkalkulation nutzen Sie grundsätzlich den Ab-Werk-Preis (EXW) ohne Frachtkosten und Umsatzsteuer. Bei Preisminderungen müssen Sie genau prüfen, denn nicht jede Ermäßigung wirkt sich auf den Ab-Werk-Preis aus: Handelsübliche Skonti und Boni bleiben bei der Kalkulation außen vor. Nur ein bereits in der Rechnung enthaltener Sofortrabatt ist wertmindernd zu berücksichtigen.

Jede Lieferung ist grundsätzlich mit ihren tatsächlichen Werten zu kalkulieren – Durchschnittspreise sind in den meisten Abkommen nicht zulässig. Da Einkaufs- und Verkaufspreise jedoch schwanken, kann die lieferungsgenaue Prüfung schnell aufwendig werden. Eine praktische Lösung bietet die Worst-Case-Methode: Sie kalkulieren mit dem niedrigsten Ab-Werk-Preis, dem niedrigsten VmU-Wert und dem höchsten VoU-Wert. Halten Sie unter diesen ungünstigsten Annahmen die Wertgrenze ein, erreichen Sie den Ursprung auch bei günstigeren Voraussetzungen.

Wie sieht eine Prüfung an einem konkreten Beispiel aus?

Für die Recherche rund um das Thema Präferenzen ist die Datenbank WuP-Online ein praktisches Hilfsmittel. Über die Schnellsuche auf der Startseite rufen Sie durch Eingabe der HS-Position und des Bestimmungslandes direkt die passenden Verarbeitungsregeln ab. Über die Navigationsleiste auf der linken Seite können Sie weitere Informationen zum Partnerland und dem Abkommen aufrufen.

WuP-Online erreichen Sie über folgenden Link:
https://wup.zoll.de/wup_online/index.php

Beispielsachverhalt

Ein EU-ansässiges Unternehmen stellt rotierende Verdrängerpumpen der HS-Position 8413 her und möchte diese nach Mexiko exportieren. Der Ab-Werk-Preis je Pumpe beträgt 200 €. Für die Produktion einer Pumpe werden folgende Vormaterialien eingesetzt:

  • Elektromotor (Position 8501, aus CN, Wert: 30 €)
  • Pumpengehäuse aus Gusseisen (Position 8413, mit LE aus DE, Wert: 20 €)
  • Metalloplastische Dichtungen (Position 8484, aus IN, Wert: 10 €)
  • Elektronische Steuereinheit (Position 8537, aus US, Wert: 35 €)

Laut Abfrage in WuP-Online gibt die Verarbeitungsliste für die Position 8413 – rotierende Verdrängerpumpen – im Abkommen mit Mexiko eine Kombination von zwei Bedingungen in Spalte 3 vor: VoU dürfen nicht derselben HS-Position wie das Endprodukt angehören und der Wert der VoU darf 40 % des Ab-Werk-Preises, also 80 €, nicht überschreiten.

Das Pumpengehäuse (Position 8413) ist durch eine Lieferantenerklärung als Vormaterial mit Ursprung belegt und muss die Listenbedingungen daher nicht erfüllen. Die anderen Vormaterialien (oU) haben eine andere HS-Position.

Der Gesamtwert der VoU beträgt 75 € (Elektromotor + Metalloplastische Dichtungen + Steuereinheit). Damit wird auch die vorgeschriebene Wertgrenze von 80 € eingehalten.

Beide Bedingungen der Spalte 3 sind erfüllt. Bei den hergestellten Verdrängerpumpen handelt es sich um Ursprungswaren der Europäischen Union. Sind auch die weiteren materiellen Voraussetzungen erfüllt, können Sie beim Export nach Mexiko einen Präferenznachweis ausstellen.

Ausblick:
Im nächsten Teil der Beitragsreihe widmen wir uns der allgemeinen Toleranz und zeigen Ihnen, wie Sie diesen Joker in Ihrer Kalkulation richtig einsetzen.

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