
Wollen Sie Waren aus der Europäischen Union heraus in ein Drittland verbringen, müssen Sie für diese eine Ausfuhranmeldung abgeben. Auch im Rahmen des Ausfuhrverfahren sind ggf. zollrechtliche Maßnahmen zu beachten – je nachdem um was für eine Ware es sich handelt. Doch wie ermittelt man mögliche Maßnahmen und notwendige Unterlagencodierungen für die Zollanmeldung? Wir haben für Sie ein Praxisbeispiel vorbereitet.
Beispielsachverhalt:
Ein deutsches Unternehmen möchte neue Sonnenbrillen mit Kunststoffgläsern der Codenummer 9004 1091 an einen Kunden in Mexiko exportieren. Der Hersteller gibt an, dass er für die Produktion keinerlei tierische Produkte eingesetzt hat und die Sonnenbrillen auch keinen weiteren Verboten und Beschränkungen unterliegen – insbesondere handelt es sich nicht um syrische oder irakische Kulturgüter.
Welche Unterlagencodierungen müssen Sie in Ihrer Ausfuhranmeldung angeben?
Lösung:
Wollen Sie eine Ware in das Ausfuhrverfahren überführen ist hierfür zunächst die Abgabe einer Zollanmeldung erforderlich. Diese muss alle notwendigen Angaben enthalten, die der Zollbeamte für die Abfertigung benötigt. Daneben müssen Sie als Anmelder bei Abgabe der Zollanmeldung alle für die Zollabwicklung erforderlichen Unterlagen im Besitz haben und auf Verlangen der Zollstelle vorlegen. Neben den Handelsunterlagen wie Pro-Forma-Rechnung, Packliste oder Direktbeförderungsnachweis ist häufig auch der Bereich der Verbote und Beschränkungen (VuB) zu beachten. Die Pflicht zu überprüfen, ob Ihre Ausfuhrsendung VuB unterliegt oder nicht, obliegt Ihnen als Anmelder der Ware. Das Ergebnis Ihrer Prüfung müssen Sie anschließend in Form von Unterlagencodierungen in der Zollanmeldung angeben.
Der Elektronische Zolltarif (EZT) ist hierbei ein wichtiges Hilfsmittel für Ihre Prüfung. Für die Recherche wählen Sie auf der Startseite den Bereich „zur Ausfuhr“ und geben anschließend die Zolltarifnummer und das Bestimmungsland der Ware ein und klicken auf „Suche starten“. Nun werden Ihnen die Ausfuhrmaßnahmen für Ihre Warensendung angezeigt und Sie erhalten Hinweise auf möglicherweise einschlägige VuB. Auch die notwendigen Unterlagencodierungen können Sie hier ermitteln.
Für die Sonnenbrillen nach Mexiko werden folgende Ausfuhrmaßnahmen angezeigt:

In der Übersicht sind die geltenden Ausfuhrmaßnahmen aufgelistet:
- Beschränkungen bei der Ausfuhr in Form eines Zusatzcodes (irakische Kulturgüter),
- Ausfuhrgenehmigung (Kulturgüter Syrien),
- Ausfuhrkontrolle CITES,
Zum einen ist die Angabe eines Zusatzcodes erforderlich. Zum anderen zeigt der EZT insgesamt zwei weitere VuB-Bereiche an. All diese Maßnahmen müssen Sie nun nacheinander auf ein mögliches Zutreffen in Bezug auf die auszuführende Ware überprüfen. In der letzten Spalte der Tabelle können Sie über die Verlinkungen weitere Informationen zu den jeweiligen Bereichen erhalten. Dabei finden Sie bei den „Bedingungen“ die jeweils erforderlichen Unterlagen bzw. notwendige Unterlagencodierungen, die „Fußnoten“ liefern Ihnen weitere Informationen und Hinweise. Auch die Rechtsgrundlagen, die Sie für eine VuB-Prüfung Ihrer Ware benötigen, können Sie bequem über die Verlinkung im EZT einsehen.
Wir haben Ihnen die Prüfung der angezeigten Maßnahmen zusammengefasst:
Zusatzcode (Beschränkung bei der Ausfuhr)
Die Ausfuhr von irakischen Kulturgütern ist mittels Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 für dort gelistete Güter verboten. Die Sonnenbrillen sind nicht genannt und fallen daher nicht unter diese Verordnung.
Ausfuhrgenehmigung
Die Ausfuhr von syrischen Kulturgütern ist mittels Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 für dort gelistete Güter verboten. Die Sonnenbrillen sind nicht genannt und fallen daher nicht unter diese Verordnung.
Ausfuhrkontrolle CITES
Es gelten Beschränkungen für die Ausfuhr von artengeschützten Tieren und Produkte aus diesen. Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Ausfuhrgenehmigung beim Export vorzulegen.
Laut Hersteller werden für die Produktion der Sonnenbrillen keinerlei tierische Produkte eingesetzt. Außerdem wird angegeben, dass auch weitere Verbote und Beschränkungen nicht zutreffen, was durch die Prüfung der Verordnungen bestätigt wurde. Die Sonnenbrillen sind also von den angezeigten Maßnahmen nicht betroffen.
Dennoch müssen Sie in Ihrer Zollanmeldung durch die Angabe sogenannter Negativcodierungen verdeutlichen, dass Sie eine Prüfung vorgenommen haben und die Sonnenbrillen keinen VuB unterliegen. Neben der Eintragung des Zusatzcodes 4099 – Andere als in Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannt (kein irakisches Kulturgut) – im Feld der Warennummer müssen Sie auf Positionsebene die Codierungen Y935 – Nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 fallende Waren (kein syrisches Kulturgut) – und Y900 – Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES) – eintragen.