Nach derzeitigem Stand wird für Importe von CBAM-pflichtigen Waren der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ab dem 01.01.2026 zwingend erforderlich.
Die Antragstellung ist nun seit dem 31.03.2025 über das Zulassungsmodul im CBAM-Register möglich. Sofern Sie bereits über eine Registrierung zum CBAM-Übergangsregister verfügen, ist auch das CBAM-Register automatisch im Zoll-Portal freigeschaltet.
Für die Antragstellung werden neben Kontaktdaten und EORI-Nummer auch umfangreiche Angaben gefordert, beispielsweise Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit oder der geschätzte Geldwert der Einfuhren für das Jahr der Antragstellung und des Folgejahres.
Weitere Informationen zu der Antragstellung können Sie den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 entnehmen.
Zudem hat die EU-Kommission am 18.03.2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 veröffentlicht, welche spezifische Angaben zum Antragsverfahren und zu den weiteren Schritten nach der Erteilung enthält.
Hinweis:
Aktuell gibt es noch einige unklare Faktoren. So wird die Antragsbearbeitung in Deutschland durch einen Beliehenden erfolgen. Mit einer entsprechenden Beleihung ist im Laufe des aktuellen Quartals zu rechnen. Die EU-Kommission hat außerdem eine Anhebung der Meldeschwelle vorgeschlagen, welche noch in geltendes Recht umgesetzt werden könnte.
Um mögliche Verzögerungen bei der Einfuhr ab 2026 zu vermeiden, ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Antragstellung zu befassen und diese, trotz bestehender Unklarheiten, bereits jetzt anzustoßen. Für Anträge, die bis zum 15.06.2025 eingereicht werden, gilt eine behördliche Bearbeitungsfrist von 180 Tagen. Anträge, die nach dem 15.06.2025 gestellt werden, sollen innerhalb von 120 Tagen bearbeitet werden.
Quellen: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_de), Deutsche Emissionshandelsstelle (https://www.dehst.de/DE/Home/home_node.html)