Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zu Grunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.

Kürzlich wurde die Einreihung folgender Waren verbindlich festgelegt:

  • Ein sogenannter passiver optischer Splitter (Kunststoffkastens mit einem Eingang und 32 Ausgängen, Kabel aus optischen Fasern und Anschlüssen etc.) wird in die Codenummer 9013 80 40 eingereiht (DVO (EU) 2024/1998 )
  • Ein flüssiges Chemikaliengemisch, das durch katalytische Hydrierung von PMI (Ausgangsmaterial) gewonnen wird, ist in die Codenummer 3824 99 92 einzureihen DVO (EU) 2024/2136 ).

Hinweis: Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)