Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zu Grunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.
Kürzlich wurde die Einreihung folgender Ware verbindlich festgelegt:
· sogenannter Swim Spa (Wasserbecken zum Baden) für die Verwendung im Freien, aus ABS-Kunststoff wird in die Codenummer 9506 99 90 eingereiht (DVO (EU) 2025/2349)
· nicht zusammengebaute Waren zur Verwendung beim Aufbau einer Wahlkabine, bestehend aus Profilen (aus Aluminiumlegierung und eloxiertem Aluminium) und Verbindungselementen (aus Kunststoff) werden in die Codenummer 7616 99 90 eingereiht (DVO (EU) 2025/2290
· Halterung für einen Elektrogrill (speziell geformt, aus hitzebeständigem Draht aus nicht rostendem Stahl) wird in die Codenummer 7326 20 00 eingereiht (DVO (EU) 2025/2380
Hinweis:
Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)