Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zu Grunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.
Kürzlich wurde die Einreihung folgender Ware verbindlich festgelegt:
- sogenannte LED-Bänder die bisher aufgrund einer Einreihungsverordnung als „anderer Beleuchtungskörper“ in den KN-Code 9405 40 99 eingereiht wurden, sind aufgrund eines Einreihungsavis der WZO künftig als „Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen)“ dem KN-Code 8539 51 00 zuzuweisen (DVO (EU) 2025/289).
Hinweis:
Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)