Bestimmte Waren fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel. Das betrifft Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden. Hat die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung in einem dieser Gebiete stattgefunden, wird die Präferenzbehandlung abgelehnt.  Um dies prüfen zu können, müssen auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Präferenznachweisen die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.  

Die Generalzolldirektion hat in einer Fachmeldung bekanntgegeben, dass die EU-Kommission eine aktualisierte Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit Stand 27. Oktober 2025 veröffentlicht hat.

Hinweis:
Diese aktualisierte Liste, der nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen und weitere Informationen zu diesem Thema können Sie auf der Webseite der EU-Kommission über folgenden Link abrufen:
https://taxation-customs.ec.europa.eu/eu-israel-technical-arrangement_en

Das aktuelle Merkblatt „Präferenznachweise aus Israel“ (Stand: 19.12.2025) können Sie unter folgendem Link herunterladen:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2025/wup_einfuhr_israel_2.html

 

Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html), EU-Kommission (https://commission.europa.eu/index_en)

Share: