Bereits seit 1971 gewährt die Europäische Union im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen Entwicklungsländern Vergünstigungen beim Import. Die Verordnung sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, die Vergünstigung für Länder auszusetzen, wenn bestimmte Schwellenwerte über drei Jahre beim Import überschritten werden.
Nun veröffentlichte die EU-Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 im Amtsblatt der EU, hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für die Jahre 2026-2028.
Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1909
Dem Anhang der Verordnung können Sie entnehmen, dass weiterhin Indien, Indonesien und Kenia von der Aussetzung betroffen sind.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)