Die APS-Verordnung sieht die Möglichkeit vor die Präferenzen beim Import für bestimmte Waren auszusetzen, wenn durch die begünstigte Einfuhr eine ernste Störung der Märkte der Union verursacht wird bzw. eine ernsthafte Bedrohung hierfür vorliegt. Einige Mitgliedstaaten (u.a. Frankreich, Deutschland und Spanien) haben ein Untersuchungsverfahren bezüglich der Einfuhren von Waren der Codenummern 2207 10 und 2207 20 der Kombinierten Nomenklatur (KN) aus Pakistan beantragt. Die Menge des seit 2022 aus Pakistan eingeführten Ethanols stelle demnach eine ernste Störung des Unionsmarktes für diese Ware dar.
Nun wurde im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1206 der Kommission vom 19. Juni 2025 über die Aussetzung der APS+-Zollpräferenzen für Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan veröffentlicht. Die Verordnung trat am 21.06.2025 in Kraft.
Gemäß Artikel 1 der Verordnung wird die APS-Präferenz für den Zeitraum von zwei Jahren beim Import von Ethanol aus Pakistan ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt nicht für die TARIC-Codes 2207 10 00 11 und 2207 20 00 11.
Hinweis:
Die Generalzolldirektion weist in ihrer Fachmeldung darauf hin, dass bei Einfuhren der betreffenden Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits auf dem Weg in die Union befinden, weiterhin die Präferenzbehandlung gewährt wird, sofern der Bestimmungsort der Waren nicht geändert werden kann.
Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202501206
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)