Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert darüber, dass der aktualisierte elektronische Fragenkatalog zur Berichterstattung veröffentlicht wurde und nun als Online-Eingabemaske auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung steht. Alle Unternehmen, die nach dem LkSG berichtspflichtig sind, erstellen ihre Berichte über diese Eingabemaske und übermitteln die gesetzlich geforderten Informationen so an das BAFA. Dadurch ist lt. BAFA eine Prüfung anhand einheitlicher Bewertungsmaßstäbe gewährleistet, während zeitgleich der Aufwand für Unternehmen geringgehalten wird.
Die Berichtspflicht verfolgt das Ziel, dass die betroffenen Unternehmen nachvollziehbar darstellen, wie die Sorgfaltspflichten in der eigenen Unternehmenspraxis umgesetzt werden. Beispielsweise in der Risikoanalyse oder auch dem Risikomanagement. Daneben sollen die Unternehmen beschreiben, welche Maßnahmen sie konkret ergreifen, um die Situation der Menschenrechte und der Umwelt in ihren Lieferketten zu wahren bzw. zu verbessern.
Dieser Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres beim BAFA einzureichen und darüber hinaus auf der Unternehmenswebseite zu veröffentlichen.
Das BAFA hat darauf hingewiesen, dass für die Berichte, die zwischen dem 01. Januar 2023 und dem 01. Juni 2024 beim BAFA einzureichen sind erst zum Stichtag 01. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichungen auf den Internetseiten der Unternehmen nachgeprüft wird.
Weiterführende Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und den daraus resultierenden Pflichten erhalten Sie auf der Internetseite des BAFA:
https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/lieferketten_node.html
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de)