Die Europäische Union hat mit der sogenannten Entwaldungsverordnung (VO 2023/1115) eine weitere Rechtsnorm erlassen, die bereits am 29. Juni 2023 in Kraft trat. In ihrer Pressemitteilung erklärt die EU-Kommission, dass diese Verordnung ein zentraler Baustein im Kampf gegen den Klimawandel und den Rückgang der Artenvielfalt sei. Weltweit werden große Waldflächen gerodet und zu landwirtschaftlichen Nutzflächen umfunktioniert, damit die von der Verordnung betroffenen Rohstoffe produziert werden können. Die Verordnung soll dieser Entwicklung entgegenwirken.
Unionsansässige Unternehmen müssen sich nun auf umfangreiche Sorgfaltspflichten einstellen: Kleine und mittlere Unternehmen werden erst ab dem 30. Juni 2025 in die Pflicht genommen. Für alle anderen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Dezember 2024.
Betroffen sind Sie als Unternehmen, wenn Sie die im Anhang I der Verordnung genannten Waren in der EU in den Verkehr bringen, bereitstellen oder auch ausführen. Dazu zählen neben Rindfleisch, Soja, Kaffee, Palmöl und Kakao auch Holz und Kautschuk sowie aus diesen Waren hergestellte Produkte, wie beispielsweise Möbel oder auch Schokolade.
Der Artikel 3 der Verordnung legt die Voraussetzungen für den Handel mit den betroffenen Waren dar. Demnach müssen sie zum einen entwaldungsfrei (definiert in Artikel 2 Nr. 13 der Verordnung: u.a. auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden) und zum anderen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes – also legal – erzeugt worden sein. Außerdem muss eine Sorgfaltserklärung vorgelegt werden. Ein Muster dieser Erklärung finden Sie im Anhang II der Verordnung.
Daneben werden die Unternehmen auf Grund dieser neuen Verordnung auch verpflichtet sein, genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden. So möchte die EU sicherstellen, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gewährleistet werden kann. Darüber hinaus sollen die einzelnen Mitgliedstaaten abschreckende Sanktionen einführen, sollten die Vorschriften nicht eingehalten werden.
Die jeweiligen Verpflichtungen für die Unternehmen hängen künftig von der Höhe des Risikos für Entwaldung und Waldschädigung einzelner Länder oder Landesteile ab. Zur Bewertung des Risikos (hoch, normal oder gering) wird die EU-Kommission hier ein sogenanntes Benchmarking-System einführen, das die Ausweitung der Landwirtschaft bei der Erzeugung der betroffenen Rohstoffe und der daraus hergestellten Waren berücksichtigt.
Hinweis:
Die EU-Holzhandelsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 995/2010 – wird mit Wirkung zum 30. Dezember 2024 aufgehoben.
Die Pressemitteilung können Sie auf der Seite der EU-Kommission nachlesen:
Die Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU herunterladen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R1115
Quelle: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_de), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu/homepage.html)