Hell blauer "Papier" Hintergrund. in der Mitte rausgerissen und darunter steht "Was gibt's Neues?"

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 wurde der UZK-DA geändert. Unter anderem wurden die Möglichkeiten zur Abgabe einer mündlichen bzw. konkludenten Zollanmeldung erweitert. Konkludent meint hier die Abgabe einer Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung, also beispielsweise das Überqueren einer Grenze durch einen „grünen Ausgang“.

Demnach können Paletten, Container, Beförderungsmittel sowie deren Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung durch das einfache Überschreiten der Unionsgrenze (konkludent) zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn sie als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind. Alternativ ist auch eine Überführung in die vorübergehende Verwendung für diese Waren konkludent möglich.

Auch Umschließungen, die lediglich vorübergehend in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, können mittels mündlicher oder konkludenter Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr sowie als Rückware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Dabei spielt es künftig keine Rolle mehr, ob die Umschließung leer oder gefüllt ist. Jedoch muss eine unauslöschliche Kennzeichnung zur Identifizierung einer Person vorhanden sein.

Darüber hinaus wird durch diese Verordnung der Informationsaustausch für summarische Eingangsanmeldungen präzisiert und es wurden neue Fälle für Ungültigkeitserklärung geschaffen.

Die Änderungen treten am 14. März 2023 in Kraft.

Quellen:
Amtsblatt der EU (https://eur-lex.europa.eu/homepage.html), Generalzolldirektion (www.zoll.de)