Wird ein Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäß beendet, startet 90 Tage nach Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren automatisch ein Nachforschungsersuchen – ein sogenanntes Follow UP-Verfahren – um den Verbleib der Ware zu klären. Kann der Zollanmelder nicht nachweisen, dass die Ware das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen hat, oder antwortet er nicht fristgerecht, wird der Ausfuhrvorgang grundsätzlich nach 150 Tagen automatisiert für ungültig erklärt.

Diese Frist für die Ungültigkeitserklärung von Ausfuhranmeldungen im Nachforschungsverfahren wurde wegen fehlender Ausgangsbestätigungen bei Ausfuhren nach Großbritannien über französische Ausgangszollstellen vorübergehend auf 500 Tage angehoben (vgl. Atlas-Info Nr. 0255/21).

Die Generalzolldirektion teilt nun mit der Atlas-Info 0445/23 mit, dass eben diese Verlängerung der Frist für die Ungültigkeitserklärung mit Wirkung zum 01. November 2024 aufgehoben wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt folglich wieder die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 150 Tagen. 

Quelle: Generalzolldirektion (www.zoll.de)