Aktuell können Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die fluorhaltige Kältemittel enthalten, nur nach vorheriger Registrierung im F-Gas-Portal exportiert oder importiert werden. Hierzu diskutiert die Europäische Union gerade einen neuen Gesetzesentwurf, durch den diese Regelung mittelfristig ggf. entfallen könnte.
Mit der Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 wurde am 18. Juni 2025 im Amtsblatt der EU bereits eine erste Erleichterung veröffentlicht. Der betreffende Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt angepasst:
Anstatt:
„(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“
Muss es heißen:
„(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“
Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass Fahrzeuge mit komplett entleerten Klimaanlagen nicht betroffen sind.
Die Berichtigung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202590514
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)