Die EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) regelt in Artikel 5 die Kontrolle der Ausfuhr von nicht-gelisteten Gütern für die digitale Überwachung und listet die Voraussetzungen für Genehmigungspflichten in diesem Bereich auf. Daneben wird die Europäische Kommission beauftragt, Leitlinien für Ausführer in Bezug auf eben diesen Artikel 5 zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun darüber informiert, dass die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission gemeinsam in einer Unterarbeitsgruppe EU-einheitliche Leitlinien gemäß Artikel 5 Abs. 2 EU-Dual-Use-VO erarbeiten. Eine Entwurfsfassung dieser Leitlinien liegt inzwischen vor.-

Nun sind europäische Interessenvertreter:innen zur Beteiligung an einer öffentlichen Konsultation aufgerufen und können sich noch bis zum 9. Juni 2023 zu dem Entwurf äußern. Die Befragung richtet sich an alle Unternehmen mit Interesse am Export von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, wie beispielsweise Exporteure, Industrieverbände, Regierungsbehörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Nichtregierungsorganisationen.

Den Onlinefragebogen und auch den Entwurf der Leitlinien finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission:
https://policy.trade.ec.europa.eu/consultations/guidelines-export-cyber-surveillance-items-under-article-5-regulation-eu-no-2021821_en

Quellen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) und Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_en