Die Europäische Union veröffentlichte im Amtsblatt der EU einen Beschluss zur Änderung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Tunesischen Republik. Durch diesen Beschluss wird das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ersetzt. Das neue Protokoll beinhaltet eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen (RÜ), sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

 

Es wurde auf Bitten Tunesiens eine Vereinbarung für die Präferenzbehandlung von Spinnstofferzeugnissen mit Ursprung in Tunesien getroffen. Dadurch können im Rahmen von Windhund-Kontingenten über einen Zeitraum von fünf Jahren die betroffenen Erzeugnisse mit tunesischem Ursprung unter Präferenzgewährung importiert werden. Die begünstigen Erzeugnisse (u.a. lange Hosen, Mäntel, T-Shirts und Badeanzüge) sind in der Anlage B mit den gewährten Kontingentsmengen aufgelistet. 

Hinweis:
Für die Anwendung der Kontingente benötigen Sie eine formelle Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die in Tunesien ausgestellt wird. Beachten Sie bitte,
dass diese Bescheinigung den Vermerk „Dérogation – Appendice B du Protocole 4“ in französischer Sprache enthalten muss. Der Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Der Beschluss hierfür wurde am 22. Januar 2025 angenommen und ist seitdem in Kraft. Sie können diesen im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500324 

Weitere Details können Sie der Fachmeldung der Zollverwaltung entnehmen:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2025/wup_regionales_uebereinkommen_4.html

Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html), Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)

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