Bereits in unserem letzten Newsletter haben wir Sie über das Inkrafttreten des modernisierten Interimshandelsabkommen (Interim Agreement – ITA) zwischen der EU und Chile zum 1. Februar 2025 informiert.
Das Abkommen können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402953
Dieses neue Abkommen tritt an die Stelle des alten Assoziierungsabkommens. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt insbesondere die Umstellung vom System des Ermächtigten Ausführers (alt) auf das des Registrierten Ausführers. Damit ist seit dem 1. Februar 2025 als Nachweis über die präferenzielle Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware eine Erklärung zum Ursprung vorzulegen. Alternativ kann auch die Gewissheit des Einführers genutzt werden.
Hinweis:
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen auf der Rechnung, die nach dem (alten) Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile ausgestellt wurden, werden seit dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für Waren anerkannt. In diesen Fällen kann die Präferenzbehandlung jedoch auf Grundlage einer nachträglich ausgefertigten Erklärung zum Ursprung beantragt werden.
Nun informiert die Generalzolldirektion über die Veröffentlichung einer Guidance der EU-Kommission, mit der die modernisierten Ursprungsregeln erläutert und präzisiert werden.
Sie können den Leitfaden auf der Seite der Zollverwaltung herunterladen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)