In den vergangenen Newslettern haben wir bereits mehrfach über die Einführung der neuen CO₂-Grenzausgleichsabgabe der Europäischen Union informiert. Viele Industriezweige werden hiervon betroffen sein. Unionsansässige Importeure, die vorrangig emissionsintensive Produktgruppen – wie beispielsweise Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Elektrizität, Düngemittel oder auch Wasserstoff von Lieferanten aus dem Drittland beziehen, müssen bereits ab dem 1. Oktober 2023 erste Berichtspflichten erfüllen.

Hierzu wurde nun die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hier werden neben Begrifflichkeiten wie dem „berichtspflichtigen Anmelder“ auch Einzelheiten zu den Berichterstattungspflichten und notwendigen Informationen der europäischen Importeure von CBAM-Waren geregelt. Beispielsweise gibt der Artikel 3 der Verordnung klar vor, welche Angaben in dem CBAM-Bericht enthalten sein müssen. Auch die Methode zur Berechnung der grauen Emissionen ist enthalten.

Tipp: Die Regelungen sind teilweise sehr umfangreich. Als betroffenes Unternehmen sollten Sie sich daher frühzeitig mit den Vorgaben auseinandersetzen.
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