- Beliehene für das Antragsverfahren ernannt
Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde als Beliehene ernannt.
Folgende Aufgabenbereiche gehen dabei mit der Beleihung einher:
- Prüfung von Zulassungsanträgen und Entscheidung auf Zulassung dazu
- Durchführung von Konsultationsverfahren über das CBAM-Register
- Entscheidungen zur Höhe von Sicherheitsleistungen
- Rücknahmen und Widerrufe des Status als zugelassener CBAM-Anmelder
Die Beleihung ist derzeit bis Ende 2026 geplant.
- Antragstellung im Hinblick auf das „Omnibus“-Gesetzgebungspaket
Im Zuge des „Omnibus“-Gesetzgebungspakets sollen Änderungen am CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) erfolgen. Wichtigste Änderung: Ab 2026 gilt ein einheitlicher Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Jahr. Wer darunter bleibt, ist vom CBAM ausgenommen (außer indirekte Zollvertreter). Somit entfällt damit auch die Registrierungspflicht als zugelassener CBAM-Anmelder.
Die formelle Annahme der Änderungen wird im September 2025 erwartet.
Sollten Sie unter dieser Schwelle liegen, empfiehlt die Europäische Kommission mit der Antragstellung noch bis zum Frühherbst zu warten, um unnötigen Verwaltungsaufwand vorzubeugen.
Zudem soll es bis zum 31.03.2026 auch möglich sein, betroffene CBAM-Waren zu importieren, wenn die Zulassung als CBAM-Anmelder noch nicht vorliegt, sofern bereits ein Antrag auf Zulassung eingereicht wurde.
Bei unterjähriger Überschreitung von Unternehmen, die keine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, soll die Einfuhr vorerst per Feststellungsbescheid gestoppt werden.
Der Einführer muss dann einen Zulassungsantrag stellen und alle Pflichten eines CBAM-Anmelders erfüllen.
Daher wird empfohlen, bei absehbarer Überschreitung der Schwelle frühzeitig einen Antrag zu stellen, um Lieferunterbrechungen zu vermeiden.
Quellen: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_de), Deutsche Emissionshandelsstelle (https://www.dehst.de/DE/Home/home_node.html)