Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/393 der Kommission vom 26. Februar 2025 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand eingeführt.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben.

Beachten Sie bitte, dass mit dem zweiten Unterabsatz auch eine Auflistung von ausgenommenen Waren erfolgt.

Die Höhe des Antidumpingzolls richtet sich dabei nach Absatz 2 und variiert je nach Ursprungsland. Bei Waren mit Ursprung in China kann er maximal 40,8 %, bei Waren mit Ursprung in Taiwan kann er maximal 11,0 % und bei Waren mit Ursprung in Thailand kann er maximal 32,1 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R0393

 

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)

 

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