Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.   

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1309 der Kommission vom 2. Juli 2025 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Rohrformstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation eingeführt. 

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und unterscheidet sich deutlich – je nach Ursprungsland. Während der maximale Antidumpingzoll für die Republik Korea bei 44,0 % liegt, sind es bei Malaysia 75,0 % und bei der Russische Föderation einheitlich 23,8 %.

Hinweis: Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch regelmäßig eine Herstellererklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller in Ihrer Zollanmeldung angeben.  

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501309

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)

 

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