Die Europäische Union hat die Möglichkeit, einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/586 der Kommission vom 17. März 2026 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Zusätzlich ordnet diese Verordnung die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren dieser Waren an.
Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich nach Absatz 2 und kann maximal 122,8 % betragen. Begünstigte Hersteller sind aktuell nicht aufgeführt.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600586
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)