Es ist ein großer alter Baum zu sehen dessen Äste soweit nach außen und unten wachsen das sie bis zum Boden reichen.

Bei Lieferungen von Waren aus China mit Verpackungsholz ist das Thema Pflanzenschutz schon seit langem ein fester Begriff, welcher merkbar eine immer größere Bedeutung in der aktuellen Lieferkette aufweist. Unter dem Begriff Pflanzenschutz kann man sich viel vorstellen. Also was bedeutet dieser Begriff für eine Zollabfertigung? Wann und wo kommt er zum Tragen und welche Maßnahmen muss ich beachten?

Hinter dem Begriff Pflanzenschutz steht die Pflanzengesundheitskontrolle (früher Amtliche Pflanzenbeschau), deren Aufgabe der Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt ist. Die Pflanzengesundheitskontrolle überwacht den Warenfluss von Waren, die mit potenziell gefährlichen Schaderregern befallen sein können, und sorgt dafür, dass keine schädlichen Krankheits- und Schaderreger eingeschleppt oder auch ins Drittland verschleppt werden. Aufgrund der immer schnelleren Transportwege und dem ununterbrochenen Lieferverkehr wächst das Risiko einer unbeabsichtigten Verschleppung stetig an.

Schaderreger, die im Ausland als normal anzusehen sind, können in der heimischen Ökologie durch eine schlagartige Vermehrung, z.B. durch das Fehlen von natürlichen Feinden oder einem Klima, das eine schnelle Verbreitung begünstigt, einen großen Schaden anrichten. Dieser Schaden begrenzt sich natürlich nicht nur auf die heimische Pflanzenwelt, sondern betrifft auch Landwirte oder Förster und somit ist ein ökonomischer Schaden vorprogrammiert.

Warenarten mit pflanzlichem Ursprung und Verpackungen aus Vollholz stehen im Blickpunkt. Die Überwachung des Warenflusses findet durch die Zollbehörden anhand von Maßnahmen und Kontrollen hinter den Warentarifnummern statt. Sie werden unter anderem durch die folgenden Verordnungen: „Risikowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“, „Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137“ und „Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893“ geregelt. Eine Zusammenfassung der derzeit betroffenen Warentarifnummern und Drittländer finden Sie hier.

Für diese Waren besteht eine Anmeldepflicht und es ist eine Freigabe der Pflanzengesundheitskontrolle notwendig. Um die Abfertigung solcher Risikowaren schlank zu gestalten und den Bedarf von Beschauen zu mindern, wurden die Anmeldeverfahren ephyto und PGZ-Online eingerichtet. Für einen Großteil der im Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 genannten Waren wird auch ein Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland benötigt.

Update 13. Mai 2019:
Der Bundesanzeiger hat am 30. Januar 2019 eine neue Bekanntmachung mit Änderungen zur Anmeldepflicht von Holzerzeugnissen und Verpackungsholz im Verbrauch veröffentlicht. Durch die neue Bekanntmachung wurden die Risikowarenlisten für Pflanzenerzeugnisse und für Verpackungsholz deutlich gekürzt. Hingegen wurde der Anhang 1 „spezifizierte Waren“ durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 bereits am 10. August 2018 genauer bestimmt. Dadurch wurde ebenfalls die Wirkung vom Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU aufgehoben.

Anbei finden Sie die aktuelle Bekanntmachung zur Risikowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und der Risikowarenliste für Verpackungsholz.
Risikowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und der Risikowarenliste für Verpackungsholz
Eine neue Aufstellung der betroffenen Warentarifnummern finden Sie hier.

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(Januar 2019, TF)

Quellen:
https://www.julius-kuehn.de/media/Veroeffentlichungen/Bekanntmachungen/020_BAnz_AT_07.04.2017_B6.pdf
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018D1137&from=DE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D0893&from=DE
https://www.hamburg.de/pflanzenschutz/import/
www.ephyto.de
https://www.lmtvet.bremen.de/