Was sagt die sogenannte Berichtigungspflicht aus?
Diese beinhaltet, dass ein Steuerpflichtiger teilweise auch nachträglich eine Mitteilung an die Finanzbehörde geben muss. Wenn zum Beispiel nach Abgabe der Erklärung erkannt wird, dass eine Zollanmeldung nicht richtig bzw. unvollständig abgegeben wurde. Diese beinhaltet alle Daten, die Einfluss auf die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung der Abgaben hat.
WER IST „STEUERPFLICHTIGER“?
Der Steuerpflichtige ist unter anderem:
- derjenige, der eine Steuer schuldet
- der für eine Steuer haftet,
- eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten / abzuführen hat
- oder eine Steuererklärung abzugeben hat
MIT WELCHEN KONSEQUENZEN MUSS GERECHNET WERDEN?
In der Regel sollte die erkannte Unvollständigkeit bzw. die Unrichtigkeit ohne zeitliche Verzögerung an die zuständige Behörde gemeldet werden. Andernfalls kann die unterlassene Korrektur ggf. als Steuerhinterziehung gewertet werden. Zu beachten ist, dass ein Laie den Unterschied zwischen der Pflicht zur Berichtigung der Erklärung und die Möglichkeit der Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung nicht immer erkennen kann. Daher kann es bei komplexen Sachverhalten sinnvoll sein sich zuvor mit einem Rechtsanwalt zu beraten.
FAZIT
Die Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen ist allein angesichts der strafrechtlichen Konsequenzen zwingend zu erfüllen. Auf welchem Wege, muss in jedem Einzelfall gesondert betrachtet werden.
Nachzulesen ist dies in der Abgabenordnung (AO) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
(27.08.2019; SW,MH)