Autorin:           Dr. Julia Kurzrock

Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten im Zollrecht, den Verbrauchsteuern (Strom, Mineralöl, Bier, Branntwein, Schaumwein, Tabak, Kaffee etc.) und dem Außenwirtschaftsrecht

RSM Ebner Stolz


Die wichtigsten Fragen:
Warum war eine Überarbeitung bzw. Anpassung erforderlich?
Welche Neuerungen bringt die Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts mit sich?[

Bereits im Jahr 2024 war über einen Entwurf zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Bundestag und Bundesrat beraten worden. Wegen des Bruchs der Ampelkoalition wurde das Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht abgeschlossen. Am 13.11.2025 hat der Bundestag nunmehr den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.08.2025 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 12.11.2025 beschlossen. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes wurde am 22.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/340/VO

Warum war eine Überarbeitung bzw. Anpassung erforderlich?

Die Energie- und Stromsteuernovelle war u. a. erforderlich aufgrund des Auslaufens des Strompreispakets, wodurch eine Stromsteuerentlastung bis auf den EU-Mindeststeuersatz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ab 2026 nicht mehr erfolgt wäre. Zudem soll mit der Novelle auch den aktuellen technischen Entwicklungen, insb. im Bereich der Elektromobilität und der dezentralen Stromversorgung sowie -speicherung Rechnung getragen und das Energie- und Stromsteuerrecht an diese Entwicklungen angepasst werden.

Welche Neuerungen bringt die Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts mit sich?

Im Energiesteuerbereich wird vor allem der von der EU-Energiesteuerrichtlinie vorgegebene Grundsatz der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht.

Die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Stromsteuer haben wir Ihnen im Folgenden kurz zusammengefasst.

  • Steuerentlastung für Unternehmen

Die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9b StromStG wird über 2025 hinaus verstetigt. Abzüglich des Selbstbehalts von 250 Euro beläuft sich die Steuerbelastung nach Inanspruchnahme der Entlastung auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 Euro pro Megawattstunde.

Hinweis:
Eine Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucher, wie im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbart, wurde nicht umgesetzt, obwohl in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29.10.2025 ausdrücklich gefordert.[

  • Stromsteuerrechtliche Behandlung von Ladepunkten und Elektromobilität

An einem Ladepunkt entnommener Strom gilt als durch den Betreiber des Ladepunkts entnommen. Die Einzelfallprüfung komplexer Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“ entfällt. Zudem werden klare Vorgaben zum bidirektionalen Laden neu geschaffen, um zu verhindern, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und damit grundsätzlich Steuerschuldner werden. Auch die Vorschriften zur Messung von Strommengen werden mit dem EU-Recht harmonisiert und vereinfacht. Die Begriffe Ladepunkt, Betreiber des Ladepunkts und auch das bidirektionale Laden werden nunmehr gesetzlich definiert.

  • Berücksichtigung und Aufnahme neuer Formen von Energiespeichern

Der Begriff Stromspeicher wird neu definiert und dadurch neue und innovative Speicherformen für Strom in das Gesetz aufgenommen. Unter den Begriff Stromspeicher fallen künftig im Wesentlichen Anlagen, die am Ort ihres Betriebs ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von Strom für eine spätere Verwendung dienen. Dadurch wird eine doppelte Steuerentlastung unabhängig von der Speichertechnologie vermieden.

  • Aufhebung der sog. Anlagenverklammerung

Bei der sog. Anlagenverklammerung im Rahmen der dezentralen Stromerzeugung werden mehrere Stromerzeugungsanlagen unter gewissen Voraussetzungen als eine einzige Anlage im Kontext von Steuerbegünstigungen angesehen. Die Verklammerung wird aufgehoben und für die Beurteilung einer möglichen Steuerbefreiung künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.

  • Streichung der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern

Die Definition der erneuerbaren Energieträger in § 2 Nr. 7 StromStG wird gestrichen. Stattdessen werden die begünstigten Energieträger gezielt an den zutreffenden Stellen im Gesetz aufgeführt. Hintergrund ist die Vermeidung eines Präjudizes für andere Rechtsbereiche durch die Herausnahme von Biomasse aus der bisherigen Definition, was Kritik ausgelöst hatte.

  • Querlieferungen in Wind- und Solarparks

In Wind- und Solarparks kann künftig bürokratiearm der zur Stromerzeugung genutzte Strom zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geleistet werden, sog. Querlieferungen. Bislang waren dazu die Abgabe von Steueranmeldungen und -entlastungen erforderlich.

 

Fazit

Gerade im Bereich der kleinen und nachhaltigen Stromerzeugungsanlagen, der dezentralen Stromversorgung sowie der Elektromobilität sind Vereinfachungen durch einen geringeren administrativen Aufwand für Betreiber und Unternehmen zu erwarten. Betroffene Unternehmen sollten sich informieren, welche Regelungen sie konkret berücksichtigen müssen und inwieweit diese ggf. Auswirkungen auf die aktuellen Prozesse haben.

Tipp:
Stellen Sie Ihre offenen Fragen in Bezug auf die Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts Frau Rechtsanwältin Dr. Julia Kurzrock und informieren Sie sich über die Neuerungen. Melden Sie sich zu unserem Webinar „Kurz und Knackig: Die Novelle des Stromsteuer- und des Energiesteuerrechts“ an! Hier geht’s zur Anmeldemöglichkeit: https://zoba.javis.de/seminar/236

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