Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Länder Produkte im Übermaß subventionieren und damit den Wettbewerb verzerren.  

Nun wurden verschiedene Maßnahmen aus diesem Bereich erlassen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen zusammengestellt: 

  1. Zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 der Kommission wird die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird sie bei der Einfuhr zollamtlich erfasst.

Die Durchführungsverordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502144 

Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass durch diese zollamtliche Erfassung der Einfuhren betroffener Waren eine rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen möglich wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Allerdings erfolgt eine solche rückwirkende Erhebung nicht automatisiert und unterliegt bestimmten Bedingungen.

2. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern  

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 der Kommission vom 22. Oktober 2025 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht eingeführt.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 48,5 % betragen. Beachten Sie hierbei bitte, dass die Absätze 3 und 4 die Grundlage für die Ausweitung der Maßnahme bilden. Das bedeutet, auch wenn die Ware nicht direkt aus China versendet wird, kann ggf. ein Antidumpingzoll fällig sein.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502146 

Hinweis:
Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben oder es greift eine Befreiung von der Ausweitung, wenn der Hersteller der Ware bzw. das Unternehmen in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch regelmäßig eine Herstellererklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 6) und müssen diese gemeinsam mit dem entsprechenden Zusatzcode für den begünstigten Hersteller bzw. das Unternehmen in Ihrer Zollanmeldung angeben.

3. Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 der Kommission vom 22. Oktober 2025 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Zusätzlich ordnet diese Verordnung die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China und die Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von diesen Waren an.

Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale und auch der KN-Code der betroffenen Ware sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und kann maximal 72,3 % betragen. Gegebenenfalls wird ein niedrigerer Antidumpingzollsatz erhoben, wenn der Hersteller der Ware in der Tabelle gelistet und begünstigt ist. Hierfür benötigen Sie jedoch eine Erklärung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut (Absatz 3) und müssen diese gemeinsam mit dem

Hinweis:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung werden die Sicherheitsleistungen, die aufgrund der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls erhoben wurden, nun endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. Der Artikel 3 bildet die Grundlage für die rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.

Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502153

 

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu

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