Wir haben Sie bereits ausführlich über das Inkrafttreten des revidierten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln zum 1. Januar 2025 und die neuen Übergangsregeln, die seit dem 1. Januar 2025 gelten, informiert.
Nun hat die Zollverwaltung in einer Fachmeldung über die Veröffentlichung der von der EU-Kommission angekündigten Änderungsverordnung zur Anpassung der Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum berichtet.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728 vom 8. August 2025 können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501728
Durch die parallele Anwendbarkeit der alten Regeln des Regionalen Übereinkommens (RÜ) und der neuen Regeln (Revised Rules) während der Übergangsfrist vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 entstehen zwei unterschiedliche Kumulierungszonen.
Die bisher empfohlene Praxis ist nun in der Verordnung festgeschrieben: Als Lieferant geben Sie das jeweilige Abkommen an, auf dessen Basis Sie den Ursprung der gelieferten Waren im Rahmen der Ausstellung Ihrer Lieferantenerklärung ermittelt haben (alte oder neue Regeln). Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass bei Fehlen einer solchen Angabe auf Lieferantenerklärungen, die bis zum 31.12.2025 ausgestellt wurden, grundsätzlich angenommen wird, dass für die Ursprungsermittlung die Regeln des alten RÜ genutzt wurden.
Weitere Informationen können Sie der Fachmeldung auf der Internetseite der Zollverwaltung entnehmen:
Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)