Mehrfach im Jahr entscheidet die EU-Kommission über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Regelmäßig liegen diesen Entscheidungen Differenzen in Bezug auf die richtige Einreihung in den Zolltarif zu Grunde. Durch die erlassenen Verordnungen möchte man eine einheitliche Anwendung der Einreihungsgrundsätze in der EU gewährleisten.

Kürzlich wurde die Einreihung folgender Ware verbindlich festgelegt:  

  • sogenannte Pulvermischung aus Saccharose und Gellan werden in die Codenummer 2106 90 98 eingereiht ().
  • sogenannte alkoholische Getränke mit dem Geschmack Schwarzer Johannisbeeren werden in die Codenummer 2208 90 69 eingereiht ().

Außerdem wurden die Erläuterungen für folgende Waren angepasst:

  • Codenummer 9905 90 „Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel – andere als Weihnachtsartikel“ (Bekanntmachung C/2025/3460)
  • Codenummer 3907 61 bzw. 3907 69 „Poly(ethylenterephthalat)“ (Bekanntmachung C/2025/3232)
  • Codenummer 9405 50 00 „Nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper“ (Bekanntmachung C/2025/3446)
  • Position 1902 „Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)“ (Bekanntmachung C/2025/3447)

Hinweis:
Haben Sie als Unternehmen für eine von einer Einreihungsverordnung betroffene Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), sollten Sie prüfen, ob das Ergebnis der Verordnung mit der Entscheidung in Ihrer vZTA übereinstimmt. Kommt es hier zu Abweichungen, hat die vZTA nur noch drei Monate Bestand.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)

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