Allgemeine Genehmigungen haben die gleiche Wirkung wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen jedoch nicht formell beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Damit stellen sie eine Sonderform der Ausfuhrgenehmigungen dar und bieten Ihnen als Ausführer, im Rahmen ihrer Gültigkeit, den bedeutenden Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit.

Mit der Atlas-Info 0480/23 hat die Generalzolldirektion nun darüber informiert, dass die Allgemeine Genehmigung 17 inhaltlich angepasst wurde. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden demnach die Länder Sudan und Südsudan aus dem Kreis
der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 gestrichen.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Allgemeinen Genehmigungen können Sie auf der Internetseite des BAFA nachlesen:
https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_node.html

Quelle: Generalzolldirektion (https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html)

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