In unserem Newsletter vom 10. Mai 2023 haben wir Sie über die Einführung der neuen CO₂-Grenzausgleichsabgabe der Europäischen Union informiert, von der viele Industriezweige betroffen sein werden. Unionsansässige Importeure, die vorrangig emissionsintensive Produktgruppen – wie beispielsweise Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Elektrizität, Düngemittel oder auch Wasserstoff von Lieferanten aus dem Drittland beziehen, müssen bereits ab dem 1. Oktober 2023 erste Berichtspflichten erfüllen.
Während einer Übergangsphase (bis Ende 2025) haben die betroffenen Unternehmen neben einer Dokumentations- und Berechnungspflicht für im Produktionsprozess der Importwaren entstandene Emissionen eben auch die Verpflichtung, einmal im Quartal einen sogenannten CBAM-Bericht vorzulegen.
Hierzu veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf einer Durchführungsverordnung, der neben Einzelheiten zu den Berichterstattungspflichten und enthaltenen Informationen der EU-Importeure von CBAM-Waren auch die vorläufige Methode zur Berechnung der während des Herstellungsprozesses von CBAM-Waren freigesetzten eingebetteten Emissionen enthält. Zu den Regeln für die Umsetzung des Mechanismus zur Anpassung des CO₂-Grenzwertes hat die Europäische Kommission außerdem eine Konsultation veröffentlicht, die sich mit der Übergangsphase beschäftigt. Betroffene Unternehmen haben hier noch bis zum 11. Juli 2023 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf abzugeben.
Die Pressemitteilung können Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission einsehen:
Quelle: Europäische Kommission (https://commission.europa.eu/index_de)