Antidumping: Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl aus Belarus
Die Europäische Union hat die Möglichkeit einen Antidumpingzoll auf Einfuhrwaren zu erheben, deren Preis gedumpt und damit deutlich niedriger als der Preis vergleichbarer Waren ist. Dieser zusätzliche Zoll wird auf bestimmte Waren mit nicht-präferenziellem Ursprung in ganz bestimmten Ländern erhoben. Dabei können einzelne Hersteller von der Maßnahme ausgenommen sein oder einen niedrigeren Antidumpingzollsatz gewährt bekommen als andere. Voraussetzung für einen solchen Antidumpingzoll ist immer ein vorangegangenes Verfahren und eine Verordnung der EU, die die Antidumpingzölle und auch mögliche Ausnahmen klar regelt.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1050 der EU-Kommission vom 30. Mai 2023 wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Ursprung in Belarus eingeführt. Die einzelnen Beschaffenheitsmerkmale der betroffenen Waren sind in Artikel 1 der Verordnung aufgelistet. Erfüllt Ihre Einfuhrware die Voraussetzungen, wird – zusätzlich zum regulären Drittlandzollsatz – ein Antidumpingzoll bei der Einfuhr erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Absatz 2 und beträgt 10,6 %. Ausnahmen von der Maßnahme für bestimmte Hersteller sind hier nicht vorgesehen.
Die vollständige Verordnung können Sie im Amtsblatt der EU einsehen:
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu)