Durch die Nutzung von Präferenzen im weltweiten Handel können Unternehmen finanzielle Vorteile erlangen. Für die Gewährung einer Präferenz ist dabei grundsätzlich die Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises erforderlich. Neben formellen Präferenznachweisen wie der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bietet das Präferenzrecht auch die Möglichkeit von Vereinfachungen in diesem Bereich. Hier finden – je nach Abkommen – entweder das System des „Ermächtigten Ausführers (EA)“ oder das des „Registrierten Ausführers (REX)“ Anwendung.

Die Generalzolldirektion hat nun mitgeteilt, dass für den Warenverkehr mit den Seychellen künftig das System des „Registrierten Ausführers“ angewendet wird.

Ab dem 1. Juli 2023 wird die Präferenzbegünstigung für Waren mit seychellischem Ursprung beim Import in die EU dann nur noch gewährt, wenn eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird. Diese kann bei einem Warenwert bis 6.000 € von jedem Ausführer ausgestellt werden. Bei einem höheren Warenwert muss der Aussteller am System des registrierten Ausführers teilnehmen, also REX sein.

Tipp:

Die Auskunftsdatenbank WuP-Online der Zollverwaltung gibt Ihnen als Nutzer die Möglichkeit, ursprungsrechtliche Informationen zu recherchieren und unterstützt Sie so bei der Anwendung des Präferenzrechts. Sie erreichen diese Datenbank über folgenden Link:

https://wup.zoll.de/wup_online/index.php

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union (https://eur-lex.europa.eu), Generalzolldirektion (www.zoll.de)

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