Container in einem Terminal


Soll eine Ware aus einem Drittland importiert werden und hier in der Europäischen Union in den Wirtschaftskreislauf eingehen, müssen Sie als Beteiligter diese in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführen. Im Rahmen der Abfertigung werden grundsätzlich auch die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern) erhoben. Das Zollrecht bietet hier jedoch die Möglichkeit für Waren, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, eine abgabenfreie Rückwarenabfertigung durchzuführen.

Was ist eine Rückware?
Bei einer Rückware handelt es sich um Waren, die nach der vorherigen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Wiedereinfuhr bereits bei der Ausfuhr geplant war oder die Ware ungeplant zurückkehrt.

Beispiele:
Es wird eine Maschine eines deutschen Herstellers zur Nutzung für ein konkretes Bauprojekt in Australien ausgeführt und nach Beendigung der Arbeiten wieder nach Deutschland überführt.
Waren wurden im Rahmen eines Kaufvertrages nach Thailand exportiert. Aufgrund von Sachmängeln werden die Waren jedoch wieder an den Lieferanten zurückversandt.

In beiden Beispielfällen kommt eine Abgabenbefreiung für Rückwaren bei der Wiedereinfuhr in Betracht.

Welche Voraussetzungen müssen für die Abgabenfreiheit erfüllt sein?
Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich um Unionswaren gehandelt haben. Diese müssen Gegenstand einer tatsächlichen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union gewesen sein und ihre Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen. 

Tipp:
Die Wiedereinfuhrfrist kann bei Vorliegen besonderer Umständen auch verlängert werden, beispielsweise bei höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse. Geben Sie die Gründe für eine Fristüberschreitung in jedem Fall in Ihrer Zollanmeldung mit an.

Die Anerkennung der Rückware ist darüber hinaus an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Damit der ursprüngliche zollrechtliche Status als Unionsware wiederhergestellt wird, müssen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
  • Die Waren müssen bei der Wiedereinfuhr unverändert, also im selben Zustand wie bei der Ausfuhr sein. Für die Praxis bedeutet das, dass Sie keine wertsteigernden Bearbeitungen an der Ware durchführen dürfen. Lediglich die Durchführung sogenannter Erhaltungsmaßnahmen – z.B. Reparaturen – ist erlaubt.
  • Außerdem müssen Sie nachweisen, dass die eingeführte und die zuvor ausgeführte Ware identisch sind (Nämlichkeitssicherung).

Die Einfuhrabgabenfreiheit als Rückware gilt auch für Teilmengen sowie Teile und Zubehör von zuvor ausgeführten Waren. Beachten Sie hierbei aber bitte, dass im Rahmen der Abfertigung besonderes Augenmerk auf den Nachweis über die Nämlichkeit der Waren gelegt wird.

Welche Nachweise werden benötigt?
Für den Nachweis der Rückwareneigenschaft sind bei der Wareneinfuhr Unterlagen vorzulegen, die der Zollstelle gleichzeitig als Bestätigung dafür dienen, dass es sich bei der Wiedereinfuhr um die gleiche Ware handelt wie bei der Ausfuhr.

Zunächst müssen Sie eine Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr abgeben, in der durch entsprechende Codierungen (z.B. Verfahren 40 10 / zusätzliches Verfahren F01) die Rückwarenabwicklung beantragt wird. Daneben ist der Ausfuhrnachweis erforderlich. Diesen können Sie durch die Vorlage der ursprünglichen Ausfuhranmeldung erbringen. Aber auch das Auskunftsblatt INF3 für Rückwaren (Vordruck 0329) oder andere Beweisunterlagen wie z.B. Ausgangsrechnungen, Schriftverkehr und Prospekte werden in der Regel als Nachweis der Ausfuhr akzeptiert.
Außerdem müssen Sie als Beteiligter die Umstände darlegen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit ergeben. Dies erfolgt regelmäßig mit dem Formular „Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft“ (Vordruck 0328).

Tipp:
Waren können auch mit einem in der EU ausgestellten Carnet ATA wiedereingeführt werden. In diesem Fall können sie auch dann noch als Rückwaren eingeführt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Carnets bereits verstrichen ist, die Rückkehr der Waren jedoch innerhalb der Dreijahresfrist für Rückwaren liegt.

Liegen die Voraussetzungen für die Abfertigung als Rückwaren vor, können diese Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Waren, die als Rückwaren anerkannt und als solche zollfrei eingeführt werden, sind in der Regel auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Eine Verbrauchsteuerfreiheit für Rückwaren wird jedoch nur dann gewährt, wenn diese Waren ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren.

Wir unterstützen Sie gern bei der fachgerechten Rückwarenabwicklung, sprechen Sie uns einfach an!